OGH 8ObS200/01x

OGH8ObS200/01x16.8.2001

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Herbert F*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, Herzog-Friedrich-Straße 3, 6020 Innsbruck, wegen S 600.032,20 sA an Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Juni 2001, GZ 25 Rs 40/01w-11, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG kommt auf den klagenden ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin schon deshalb nicht zur Anwendung, weil er bereits nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG von der Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen ist. Demgemäß ist der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 3 IESG gar nicht mehr zu prüfen. Erfasst sind von dem letztgenannten Tatbestandausschluss doch auch ausdrücklich nur solche leitende Angestellte, deren Ansprüche nicht bereits durch die Z 2 des § 1 Abs 6 IESG ausgeschlossen sind. Schon im Hinblick auf den völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Systematik vermag der Kläger keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RS0107154).

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