Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestimmung des § 1 Abs 6 Z 3 IESG kommt auf den klagenden ehemaligen Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin schon deshalb nicht zur Anwendung, weil er bereits nach § 1 Abs 6 Z 2 IESG von der Geltendmachung von Ansprüchen auf Insolvenz-Ausfallgeld ausgeschlossen ist. Demgemäß ist der Ausschlusstatbestand des § 1 Abs 6 Z 3 IESG gar nicht mehr zu prüfen. Erfasst sind von dem letztgenannten Tatbestandausschluss doch auch ausdrücklich nur solche leitende Angestellte, deren Ansprüche nicht bereits durch die Z 2 des § 1 Abs 6 IESG ausgeschlossen sind. Schon im Hinblick auf den völlig eindeutigen Gesetzeswortlaut und die klare Systematik vermag der Kläger keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen (vgl RIS-Justiz RS0107154).
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