OGH 2Nd503/01

OGH2Nd503/0117.7.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helge R*****, vertreten durch Saxinger-Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei K***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen S 43.975,-- sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung bestimmt.

Text

Begründung

Der Kläger begehrt S 43.975,-- sA an Preisminderung für einen über Vermittlung eines österreichischen Reisebüros bei der in Deutschlang ansässigen beklagten Partei gebuchten Erholungsurlaub (Pauschalreise). Nachdem die beklagte Partei die örtliche Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung eingewendet hatte, beantragte die klagende Partei die Ordination dieses Gerichtes für die vorliegende Rechtssache für den Fall, dass seine örtliche Zuständigkeit nicht gegeben sein sollte. Die Zuständigkeit der österreichischen Gerichte stütze sich auf § 13 EuGVÜ. Mit dem rechtskräftigen Beschluss vom 21. 5. 2001, 5 C 57/01p-7, sprach das BG Urfahr-Umgebung seine örtliche Unzuständigkeit aus. Anschließend legte es die Akten zur Entscheidung über den Ordinationsantrag dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt sich für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (2 Nd 507/00 mwN). Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb diesen daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 507/00). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach dem hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben des Klägers - ebenso wie vom Vorliegen der internationalen Zuständigkeit Österreichs - auszugehen. Die beklagte Partei hat nämlich - nach den Angaben des Klägers - für eine Dienstleistung, nämlich die Organistion einer Ferienreise, mit ihrem Katalog "2000-Fernreisen" in Österreich geworben; die klagende Partei hat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen ebenfalls in Österreich vorgenommen. Da somit eine Verbrauchersache im Sinn der Art 13 ff EuGVÜ vorliegt und Art 14 dieses Übereinkommens dem Verbraucher das Recht einräumt, die andere Vertragspartei vor den Gerichten des Vertragsstaats zu klagen, in dessen Hoheitsgebiet er seinen Wohnsitz hat, war mangels eines örtlich zuständigen inländischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das sachlich zuständige Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

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