Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in der Entscheidung vom 20. 9. 2000, 3 Ob 179/00w (tw veröffentlicht in RdW 2001/176), eingehend die Voraussetzungen des Versagungsgrundes des Art 27 Nr 2 LGVÜ bzw EuGVÜ, der hier entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht gemäß Art 55 EuGVÜ allein maßgebend ist, dargelegt.
Das Berufungsgericht ist - wie dies auch der Revisionswerber fordert - davon ausgegangen, dass die Zustellung ordnungsgemäß ist, wenn sie einem im Urteilsstaat geltenden Abkommen oder dem autonomen Recht des Urteilsstaates entspricht (Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht6 Art 27 Rz 30). Der Oberste Gerichtshof hat schon in der Entscheidung 3 Ob 179/00w erkannt, dass für die Ordnungsmäßigkeit der Zustellung iSd Art 27 Nr 2 LGVÜ bzw EuGVÜ das Recht des Staates maßgebend ist, in dem die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung begehrt wird, erging. Weiters hat der Oberste Gerichtshof in dieser Entscheidung (mwN) bereits ausgeführt, dass - abgesehen von anderslautenden Regelungen in Staatsverträgen - auch fiktive Zustellungen wie etwa die öffentliche Zustellung durch Anschlag an der Gerichtstafel nach dem Recht des Zustellstaates als ordnungsgemäß gelten; eine solche fiktive Zustellung könne jedoch ohne Hinzutreten weiterer Umstände niemals rechtzeitig sein.
Das Berufungsgericht ist mit seiner Entscheidung im Einzelfall von diesen Grundsätzen nicht abgewichen, wenn es den Versagungsgrund des Art 27 Nr 2 EuGVÜ bejaht, weil die verpflichtet GmbH zur Zeit der fiktiven Zustellung gemäß § 203 d ZPO im Firmenbuch bereits gelöscht war. In einem solchen Fall wird der Verpflichteten jedenfalls nicht genügend Zeit für ihre Verteidigung gelassen, weil sie zur Zeit der fiktiven Zustellung der Klage (§ 203 d ZPO) keinen Vertreter hatte.
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