Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob Sittenwidrigkeit gegeben ist, ist grundsätzlich eine solche des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042881). Da die österreichische Privatrechtsordnung kein Gebot der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung kennt, kann von Sittenwidrigkeit erst bei gröblicher Benachteiligung eines Teiles, wie etwa bei grob unausgewogenen Differenzierungen der Rechtspostionen (Krejci in Rummel ABGB I3 Rz 90, 109 zu § 879 ABGB mwN) die Rede sein. Soweit das Berufungsgericht - abgesehen vom als nur unzureichend erbracht angesehenen Schandensnachweis - Reduktionen des Lieferumfanges im Hinblick auf vorangegangene Absatzeinbrüche bei der Klägerin und die durch die Kündigung drohende Verpflichtung zur Warenrücknahme als zulässig beurteilt hat, liegt weder eine grobe Fehlbeurteilung noch eine in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage.
Soweit die Klägerin schon in der Kündigungsmöglichkeit an sich einen Verstoß gegen Art 81 EG (ex Art 85 EGV) bzw Art 82 EG (ex Art 85 EGV) zu erkennen glaubt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es sich dabei um eine im Berufungsverfahren unterbliebene und daher nach stRSpr im Revisionsverfahren nicht mehr nachholbare Rechtsrüge handelt (Kodek in Rechberger ZPO**2 Rz 5 zu § 503 mwN).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)