OGH 1N511/01

OGH1N511/0126.6.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann B*****, vertreten durch Auer & Auer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegner 1) Violetta L*****, top Nr 3, 2) Eleonore D*****, top Nr 4, 3) Mile M*****, top Nr 5, 4) Ulrike K*****, top Nr 6, 5) Wolfgang E*****, top Nr 7, 6) Eveline L*****, top Nr 8, und 7) Verlassenschaft nach Adolfine N*****, top Nr 9, alle *****, Zweitantragsgegnerin vertreten durch Mag. Walter R*****, Viertantragsgegnerin vertreten durch Mag. Josef K*****, wegen § 37 Abs 1 Z 10 MRG infolge Befangenheitsanzeige des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Gernot Flossmann im Revisionsrekursverfahren zur AZ 5 Ob 156/01d den

Beschluss

 

Spruch:

gefasst:

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gernot Flossmann ist als Mitglied des 5. Senats im Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragstellers zur AZ 5 Ob 156/01d befangen.

Text

Begründung

Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Gernot Flossmann zeigte am 20. 6. 2001 an, in dem ihm als Berichterstatter zugefallenen Verfahren über den Revisionsrekurs des Antragstellers (AZ 5 Ob 156/01d) befangen zu sein. Der Rechtsmittelwerber werde von jenen Rechtsanwälten vertreten, die erst kürzlich in einem Rechtsstreit namens der Erbengemeinschaft nach seinem verstorbenen Bruder - dabei auch für ihn als 1/12-Miterben - eingeschritten seien. Dieser Rechtsstreit sei zwar schon beendet, dennoch könne sich die Notwendigkeit weiterer Kontakte mit jenen Rechtsanwälten ergeben, weil diese die Interessen seines Bruders jahrelang wahrgenommen hätten.

Der erkennende Senat hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn - bei objektiver Betrachtungsweise - ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den bloßen Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (Mayr in Rechberger, ZPO2 § 19 JN Rz 4 f).

Nach dieser Rechtslage kann der in der Anzeige vom 20. 6. 2001 mitgeteilte Sachverhalt tatsächlich den Anschein einer Befangenheit des Hofrats des Obersten Gerichtshofs Dr. Gernot Flossmann hervorrufen, weil Außenstehende glauben könnten, seine Willensrichtung werde durch die Vertreter des Revisionsrekurswerbers beeinflussbar sein, um dadurch allfällige Interessen der Erbengemeinschaft nach seinem Bruder als Erblasser zu fördern. Eine solche Vermutung wäre durch Umstände rein objektiver Natur nicht widerlegbar.

Stichworte