Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der angefochtene Beschluss des Rekursgerichtes steht nicht in Widerspruch zu der im Revisionsrekurs zitierten, mehrfach veröffentlichten Entscheidung 6 Ob 123/99b (vgl weiters 6 Ob 122/99f und 6 Ob 124/99z), weil das Rekursgericht die Abweisung des Eintragungsbegehrens nicht mit dem Fehlen einer Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Heimatstaat, sondern damit begründet hat, dass dem Antrag nicht alle gemäß § 107 GmbHG iVm § 13 HGB und § 9 Abs 2 GmbHG erforderlichen Urkunden beigebracht wurden. Der Umstand, dass ein anderes Firmenbuchgericht einem vergleichbaren Eintragungsantrag stattgegeben hat, vermag eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG, der auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abstellt, nicht zu begründen. Abgesehen davon, dass die Behauptung, andere Unterlagen als die bereits vorgelegten seien "seitens des britischen Registergerichtes bzw Notariates nicht zu erlangen", trotz der Verbesserungsaufforderung des Erstgerichtes erstmals im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgestellt wurde, bleibt dieses Vorbringen jegliche Erklärung dafür schuldig, warum sich die nach Ansicht der Vorinstanzen nachzureichenden Urkunden nicht im Besitz der Gesellschaft befinden sollten und, soweit dies von den Vorinstanzen gefordert wird, deren Beglaubigung nicht nachgetragen werden könnte. Einen im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifenden Verstoß des Rekursgerichtes gegen die zitierten Eintragungsvorschriften vermag der Revisionsrekurs somit insgesamt nicht aufzuzeigen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 16 Abs 4 AußStrG und § 15 Abs 1 FBG).
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