OGH 5Ob299/00g

OGH5Ob299/00g29.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Einschreiterin Republik Österreich (Bundesdenkmalamt) Hofburg, Säulenstiege, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur Singerstraße 17-19, 1011 Wien, wegen Ersichtlichmachung gemäß § 3 Abs 2 DMSG betreffend das Grundstück 544 in der EZ ***** des Grundbuchs *****, infolge Revisionsrekurses der Finanzprokuratur gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. Oktober 2000, GZ 3 R 215/00z, womit der Rekurs der Republik Österreich (Bundesdenkmalamt) gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 6. Juni 2000, TZ 1231/00-2, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Am 2. 6. 2000 teilte das Bundesdenkmalamt dem Grundbuchsgericht gemäß § 3 Abs 2 DMSG (idF BGBl 1990/473) mit, das dass Haus Nr. 12 "*****" auf der EZ ***** KG ***** unter Schutz gestellt wurde, mit dem Hinweis auf den Spruch des beigelegten rechtskräftigen Bescheids vom 31. August 1999 zwecks Ersichtlichmachung von Amts wegen gemäß § 3 Abs 3 DMSG.

Im Spruch des rechtskräftigen Bescheides wird ausgeführt, dass der sogenannte "*****", Haus Nr. 12 in ***** sich auf der Grundstücksnummer 18, EZ ***** KG ***** befinde.

Nach Erlassung des Bescheides, (31. 8. 1999) wurden ob der EZ ***** des Grundbuchs ***** im Rang der TZ 1707/1999 am 16. 9. 1999 die Grundstücke 547/2 und 18 in das Grundstück 544 einbezogen. Seither besteht die EZ ***** nur noch aus den Grundstücken 543/2 und 544.

Das Erstgericht verweigerte daraufhin durch Antragsabweisung die durch § 3 Abs 3 DMSG vorgesehene Ersichtlichmachung der Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals. Ein Grundstück Nr. 18 existiere in der EZ ***** KG ***** nicht.

Einen dagegen von der Republik Österreich (Bundesdenkmalamt), vertreten durch die Finanzprokuratur "ausdrücklich namens der Einschreiterin" erhobenen Rekurs gegen diesen Beschluss wies das Gericht zweiter Instanz zurück. Der Republik Österreich (dem Bundesdenkmalamt) fehle diesfalls die Rekurslegitimation (SZ 62/56 u. a.). Dies habe zur Zurückweisung des unzulässigen Rechtsmittels zu führen.

Das Rekursgericht setzte sich im weiteren noch unter der Voraussetzung, dass man das Einschreiten der Prokuratur § 1 Abs 3 des ProkG unterstellen wollte, mit der fehlenden Berechtigung des Rekurses auseinander.

Weiters sprach das Rekursgericht aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nach § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Republik Österreich (Bundesdenkmalamt), vertreten durch die Finanzprokuratur, wiederum "namens der Einschreiterin", jedoch mit der ausführlichen Begründung einer aus § 1 Abs 3 ProkG resultierenden Rechtsmittellegitimation.

Unbestritten sei, dass der Republik Österreich kein Rekursrecht zukomme, wohl aber der Prokuratur gemäß § 1 Abs 3 ProkG zum Schutz öffentlicher Interessen. Das Rekursgericht hätte daher davon ausgehen müssen, dass das Rechtsmittel jedenfalls auch von der Prokuratur gemäß § 1 Abs 3 ProkG erhoben worden sei, und hätte damit nicht zur Zurückweisung des Rechtsmittels gelangen dürfen. Im weiteren setzt sich das Rechtsmittel mit der materiellen Rekursbegründung auseinander, wobei es im Wesentlichen darum geht, ob bei nachträglicher Änderung im Gutsbestand ein neuerlicher Unterschutzstellungsbescheid zu erlassen gewesen wäre oder aber das Grundbuchsgericht sich mit einer neuen Mitteilung gemäß § 3 Abs 3 DMSG zufrieden geben müsste.

Begehrt wird die Abänderung des angefochtenen Beschlusses dahin, dass die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes von Amts wegen angeordnet werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Rechtsmittellegitimation der Finanzprokuratur zur Anfechtung eines Beschlusses, mit dem ein Rekursgericht ein Rechtsmittel der Republik Österreich (Bundesdenkmalamt) zurückgewiesen hat, unterstellt, gilt folgendes:

Rechtliche Beurteilung

Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (JBl 1994, 246; RZ 1994/66; RZ 1995/82, Kodek in Rechberger Rz 5 zu § 526 ZPO; Rz 1 zu § 528

ZPO).

Es entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung, dass deshalb, weil die Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 3 DMSG von Amts wegen zu erfolgen hat, weder dem Bundesdenkmalamt noch der Republik Österreich ein Antragsrecht noch im Fall der Ablehnung der Ersichtlichmachung eine Rekurslegitimation zukommt (SZ 62/56; 5 Ob 130/94; 5 Ob 70/95). Die Rekurslegitimation steht im Fall der Ablehnung einer grundbücherlichen Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 3 DMSG nur der Finanzprokuratur zu.

Die Zurückweisung des Rechtsmittels der Republik Österreich (Bundesdenkmalamt) durch das Rekursgericht steht daher in Übereinstimmung mit ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung. Schon oben wurde ausgeführt, dass dem Rekurs jeglicher Hinweis auf ein Einschreiten der Finanzprokuratur nicht bloß als Vertreterin der Republik Österreich fehlte.

Mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO erweist sich daher das Rechtsmittel als unzulässig.

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