OGH 5Ob130/94

OGH5Ob130/9413.12.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend eine Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 2 DMSG in der EZ ***** des Grundbuches ***** W*****, infolge Revisionsrekurses der Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, sowie des Bundesdenkmalamtes, 1010 Wien, Hofburg, Säulenstiege, vertreten durch die Finanzprokuratur, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 7.August 1994, GZ R 309/94-6, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Waidhofen an der Ybbs vom 15.März 1994, TZ 709/94-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs des Bundesdenkmalamtes wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird dem Rekurs der Finanzprokuratur Folge gegeben; die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, daß sie zu lauten haben:

"Auf Grund der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes vom 10.3.1994 wird gemäß § 3 Abs 2 DMSG die Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des Hauses W*****, U*****platz 24, im A2-Blatt der EZ ***** GB ***** W***** angeordnet."

Text

Begründung

Am 11.3.1994 übermittelte das Bundesdenkmalamt dem Erstgericht eine Ausfertigung des zu Zl.7471/57 ergangenen rechtskräftigen Bescheides vom 14.10.1957 und teilte die daraus ersichtliche Unterschutzstellung (des Hauses W*****, U*****platz 24, auf der Bp *****) nach dem DMSG "zwecks Ersichtlichmachung von Amts wegen gemäß § 3 Abs 2 leg cit" in der EZ***** des Grundbuches W***** mit.

Das Erstgericht wies diesen "Antrag" ab. Der vorgelegte Bescheid betreffe nämlich nicht die im Grundbuch eingetragene Liegenschaftseigentümerin, sondern bezeichne als Eigentümer andere Personen; damit stimme die vorgelegte Urkunde mit dem tatsächlichen Grundbuchsstand nicht überein.

Das sowohl vom Bundesdenkmalamt als auch von der Finanzprokuratur angerufene Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Bundesdenkmalamtes zurück und gab jenem der Finanzprokuratur nicht Folge. Es bestätigte den erstinstanzlichen Beschluß mit der Maßgabe, daß die Ersichtlichmachung (mangels Antrags, der abgewiesen werden könnte) abgelehnt werde.

Die Zurückweisung des Rekurses des Bundesdenkmalamtes wurde mit dessen mangelnder Antrags- und Rekurslegitimation begründet (SZ 62/56); im übrigen sei zwar die Änderung der Eigentumsverhältnisse am Schutzobjekt kein Grund, die Tatsache der Unterschutzstellung gemäß § 3 Abs 2 DMSG im Grundbuch nicht ersichtlich zu machen (weil der betreffende Bescheid des Bundesdenkmalamtes mit dinglicher Wirkung ausgestattet sei), wohl aber die Verfristung der Mitteilung:

§ 3 Abs 2 DMSG idF BGBl 1990/473 bestimme, daß das Bundesdenkmalamt die Mitteilung an das Grundbuchsgericht spätestens sechs Monate nach Abschluß des Verfahrens zu übermitteln hat, insoweit das Bundesdenkmalamt ein Bescheidverfahren durchgeführt hat. Hinsichtlich dieser Frist, die in der Regierungsvorlage noch eindeutig als Sollbestimmung enthalten gewesen sei, lasse sich noch die Auffassung vertreten, daß sie (arg "insoweit) nur das Bundesdenkmalamt betreffe, doch enthalte die Übergangsregelung in Art II Z 3 BGBl 1990/473 eine weitere Fristbestimmung, derzufolge die Frist des § 3 Abs 2 DMSG für die vor Inkrafttreten der Novelle bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf drei Jahre erstreckt werde. Diese dreijährige Frist beginne mit 1.1.1991 und werde in keiner Weise relativiert (arg "hat zu erfolgen"), weshalb die gegenständliche (einen Bescheid aus dem Jahr 1957 betreffende) Mitteilung des Bundesdenkmalamtes spätestens bis zum 1.1.1994 hätte ergeben müssen. Die Nichteinhaltung dieser zwingenden Frist habe im amtswegigen Verfahren nach § 3 Abs 2 DMSG auch das Grundbuchsgericht zu beachten, zumal das Vertrauen künftiger Liegenschaftserwerber auf den Grundbuchsstand zu schützen sei. Auch die erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage hätten eine Durchbrechung dieses Grundsatzes nur hinsichtlich der Denkmale kraft gesetzlicher Vermutung für zulässig erachtet. Offensichtlich sollten mit den erwähnten Fristbestimmungen die Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der vor der Novelle 1978 erfolgten Unterschutzstellungen (NZ 1987/97 mit Anm von Hofmeister) endgültig beseitigt werden.

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei. Letzteres wurde mit dem Fehlen einer höchstgerichtlichen Judikatur zum verfahrensgegenständlichen Rechtsproblem begründet.

Im nunmehr vorliegenden Revisionsrekurs machen die Einschreiter geltend, daß mit der Novellierung des Denkmalschutzesgesetzes im Jahr 1990 die (erstmals 1978 geschaffenen) Möglichkeiten der Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes erweitert werden sollten und die beiden vom Rekursgericht erwähnten Fristbestimmungen offensichtlich nur als Ordnungsvorschriften für das Bundesdenkmalamt gedacht waren. Jede andere Auslegung würde dazu führen, die nicht gewollte Abweichung des Grundbuchsstandes von der tatsächlichen Rechtslage zu perpetuieren. Ein Vertrauensschutz von Erwerbern betroffener Liegenschaften komme gar nicht in Frage, weil die Unterschutzstellung ohnehin gegen jedermann wirke. Das Ziel, dies auch jedem Interessenten mitzuteilen, werde durch die Einschränkung der Ersichtlichmachung nicht erreicht. Rechtsunsicherheiten, die durch die DenkmalschutzGNov 1990 beseitigt werden sollten, hätte es nur bei Denkmalen gegeben, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen, was im gegenständlichen Fall nicht zutreffe. Zu Unrecht habe das Rekursgericht auch die Rechtsmittellegitimation des Bundesdenkmalamtes verneint, weil auch dieses Amt zur Wahrung öffentlicher Interessen berufen sei. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, die Entscheidungen der Vorinstanzen entweder im Sinne einer Anordnung der Ersichtlichmachung der Unterschutzstellung des Hauses ***** im Gutsbestandsblatt der EZ ***** KG W***** abzuändern oder aber aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig, jedoch nur in Ansehung der Finanzprokuratur auch berechtigt.

Die Rechtsmittellegitimation des Bundesdenkmalamtes wurde vom Rekursgericht zu Recht verneint. Bereits in der Entscheidung 5 Ob 21/89 (SZ 62/56 = NZ 1989, 272 = RPflSlgG 2217) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß die Rekurslegitimation im Falle der Ablehnung einer grundbücherlichen Ersichtlichmachung nach § 3 Abs 2 DMSG nur der Finanzprokuratur und nicht auch dem Bundesdenkmalamt zukommt. Die Wahrung öffentlicher Interesse (insbesondere auch im Grundbuchsverfahren) ist nämlich grundsätzlich der Finanzprokuratur überantwortet (§ 1 Abs 3 ProkG). Das schließt das Einschreiten anderer Personen, die als Rechtsträger (auch) bestimmte öffentliche Interessen zu vertreten haben, nicht aus (vgl RPflSlgG 2354); Ämter und Behörden, denen die Eigenschaft einer juristischen Person fehlt, können jedoch ohne besondere gesetzliche Anordnung vor Gericht nicht als Parteien auftreten (RPflSlgG 319 mwN). Eine solche Parteistellung kraft besonderer gesetzlicher Anordnung kommt dem Bundesdenkmalamt im amtswegigen Verfahren zur Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes im Grundbuch nicht zu; es hat daher bei der (durch § 1 Abs 3 ProkG gedeckten) ausschließlichen Einschreiterbefugnis der Finanzprokuratur zu bleiben.

Sachlich einzugehen ist demnach nur auf den Revisionsrekurs der Finanzprokuratur. Ihrem Argument, das Grundbuchsgericht habe die Einhaltung der dem Bundesdenkmalamt für bücherliche Ersichtlichmachungen iSd § 3 Abs 2 DMSG gesetzten Fristen nicht zu prüfen und dürfe die Verfristung einer Mitteilung nicht zum Anlaß nehmen, die Ersichtlichmachung des Denkmalschutzes abzulehnen, ist aus folgenden Erwägungen zu folgen:

Gemäß § 3 Abs 2 DMSG (idF BGBl 1990/473, das insoweit die Rechtslage nach dem Denkmalschutzgesetz idF der Novelle 1978, BGBl 308, unverändert ließ) ist die Tatsache der Unterschutzstellung eines unbeweglichen Denkmals durch Bescheid "über Mitteilung des Bundesdenkmalamtes im Grundbuch von Amts wegen ersichtlich zu machen". Diese Bestimmung ist, wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausführte, so zu verstehen, daß Grundlage der bücherlichen Eintragung nicht der Bescheid, sondern die Mitteilung ist. Die Vorlage des Bescheides ist zur Einleitung des Verfahrens nach § 3 Abs 2 DMSG gar nicht notwendig (SZ 62/56; EvBl 1994/149 ua) und dient, wenn sie dennoch erfolgt, nur der Präzisierung der vorzunehmenden Eintragung.

Folglich hat das Grundbuchsgericht die Mitteilung der Tatsache, daß ein bestimmtes unbewegliches Objekt kraft Bescheides unter Denkmalschutz steht, auch dann im Grundbuch ersichtlich zu machen, wenn nähere Daten über den entsprechenden Bescheid fehlen. Daten, die nicht in der Mitteilung enthalten sein müssen, um zu der in § 3 Abs 2 DMSG vorgesehenen Ersichtlichmachung zu führen, bilden demnach kein Eintragungshindernis, sofern sie nicht die Richtigkeit der Mitteilung an sich in Frage stellen. Insbesondere ist der Umstand unbeachtlich, ob das Bundesdenkmalamt die ihm durch § 3 Abs 2 letzter Satz DMSG bzw Art II Z 3 der Denkmalschutzgesetznovelle 1990, BGBl 473, gesetzten Fristen für die Mitteilung eingehalten hat. Da eine Mitteilung der hiefür maßgeblichen Daten an das Grundbuchsgericht gar nicht vorgesehen ist, kann insoweit auch keine Überprüfungsbefugnis des Grundbuchsgerichtes bestehen. Das vom Rekursgericht gebrauchte Argument, das Vertrauen auf das Grundbuch verlange eine Beschränkung der Ersichtlichmachungen auf fristgerecht mitgeteilte Unterschutzstellungen, steht diesem Auslegungsergebnis nicht entgegen, weil nach der derzeitigen Rechtslage ein Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ersichtlichmachungen im Grundbuch (noch) ausgeschlossen ist (1275 BlgNR 17.GP, 14); der Erreichung des längerfristigen Ziels, die Denkmaleigenschaft eines unbeweglichen Objektes stets verläßlich dem Grundbuch entnehmen zu können, wäre die vom Rekursgericht vertretene restriktive Auslegung der in § 3 Abs 2 DMSG vorgesehenen Eintragungsmöglichkeiten sogar abträglich.

Zu Unrecht wurde daher in der Verfristung der Mitteilung des Bundesdenkmalamtes ein Eintragungshindernis erblickt. Da auch andere Eintragungshindernisse nicht erkennbar sind (der nur dem vorgelegten Bescheid entnehmbare Eigentümerwechsel war - wie schon das Rekursgericht zutreffend erkannte - unbeachtlich: § 6 Abs 4 DMSG, war wie im Spruch zu entscheiden.

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