OGH 3Ob269/00f

OGH3Ob269/00f23.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Adolf H*****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Dr. Helmut Klementschitz, Rechtsanwalt in Graz, wegen Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung (§ 36 EO), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 4. September 2000, GZ 3 R 147/00k-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. März 2000, GZ 6 C 477/98t-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag übermittelt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung

Der Kläger hatte von der Beklagten eine Wohnung gemietet. Mit Versäumungsurteil des Erstgerichtes vom 4. 8. 1997 wurde er schuldig erkannt, der beklagten Partei S 14.635,42 sA als Mietzinsrückstand zu bezahlen und diese Wohnung zu räumen. Mit Beschluss vom 19. 9. 1997 bewilligte das Erstgericht der beklagten Partei die Exekution durch zwangsweise Räumung des Bestandgegenstandes.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger in erster Linie, diese Exekution für unzulässig zu erklären; hilfsweise begehrt er den Ausspruch, der Anspruch aus dem genannten Versäumungsurteil sei erloschen.

Das Erstgericht wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das Urteil des Erstgerichtes erhobenen Berufung des Klägers nicht Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei. Einen Bewertungsausspruch enthält das Urteil nicht.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers, mit der er die Abänderung der Berufungsentscheidung dahin begehrt, dass seiner Berufung Folge gegeben werde. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel kann jedoch vom Obersten Gerichtshof derzeit nicht erledigt werden, weil ihm die Beurteilung der Zulässigkeit noch nicht möglich ist.

Seine Klage hat der Kläger ausdrücklich auf einen Verzicht der beklagten Partei auf die "zwangsweise Vollstreckbarkeit" des im Titelverfahren gefällten Versäumungsurteils, aber auch allgemeiner auf Verzicht auf die Exekutionsführung aus allen gegen ihn vorhandenen Räumungstiteln der Beklagten gestützt. Dieses Vorbringen kann im Zusammenhang mit den aufgestellten Tatsachenbehauptungen nur als solches nach § 36 EO beurteilt werden. Demgemäß entspricht auch die Formulierung des Hauptbegehrens dem einer Impugnationsklage nach Rechtsprechung und Lehre (EvBl 1973/184; EFSlg 69.958/4; JBl 1992, 193; RIS-Justiz RS0000954; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 47 zu § 36; Jakusch in Angst, EO Rz 50 zu § 36).

Nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO (idF der WGN 1997) hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt S 52.000 übersteigt oder nicht; bei Übersteigen von S 52.000 auch, ob er S 260.000 übersteigt oder nicht.

Ein solcher Ausspruch erübrigt sich aber bei den unter § 502 Abs 5 ZPO fallenden Streitigkeiten, weil bei diesen die Wertgrenzen nach § 502 Abs 2 und 3 ZPO für die Zulässigkeit der Revision nicht maßgebend sind. Dazu gehören unter anderem nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Streitigkeiten, wenn dabei über eine Kündigung, über eine Räumung oder über das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages entschieden wird. Eine solche Streitigkeit liegt nach der Rechtsprechung (ebenso wie nach der Vorgängerbestimmung des § 502 Abs 5 Z 2 ZPO idF vor der WGN 1997) dann nicht vor, wenn die Kündigung, die Räumung, das Bestehen oder Nichtbestehen des Vertrages nicht Entscheidungsgegenstand, sondern lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0043006;

darunter zu einer Mietzinsklage MietSlg 50.784 = wobl 2000/29).

Wie der erkennende Senat bereits in der Entscheidung JBl 1999, 602 =

MietSlg 50.785 ausgesprochen hat, fällt ein Oppositionsklagebegehren deshalb unter § 502 Abs 5 Z 2 ZPO, weil über das Erlöschen eines bestimmten vollstreckbaren Räumungsanspruches als Hauptfrage abzusprechen ist. Das Gegenteil ist allerdings bei Klagen nach § 37 EO der Fall (immolex 1997/76 ((zust Pfiel)) = MietSlg 49.674 = WoBl 1997/80; MietSlg 49.590; in beiden Fällen war das Vorliegen eines Mietvertrages des Exszindierungsklägers für die Entscheidung nur als Vorfrage von Bedeutung).

Nichts anderes kann aber für eine Impugnationsklage nach § 36 EO gelten, bei der Entscheidungsgegenstand ebenfalls die Zulässigkeit einer bestimmten Exekution ist. Diese bildet daher die Hauptfrage, und über die (Verpflichtung zur) Räumung ist demnach nur als Vorfrage zu entscheiden.

Das Berufungsgericht hätte daher, weil der Gegenstand einer Impugnationsklage, wenn sie sich nicht gegen die Exekution zur Hereinbringung einer Geldforderung richtet, nicht in einem Geldbetrag besteht (3 Ob 85/98s), eine Bewertung vornehmen müssen. Es wird deshalb den Bewertungsausspruch nachzuholen haben. Je nach dem Ergebnis der Bewertung wird es sodann entsprechend denRegelungen der ZPO über das Revisionsverfahren mit der außerordentlichen Revision des Klägers zu verfahren haben.

Stichworte