OGH 8Ob91/01t

OGH8Ob91/01t10.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Marianne G*****, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung (Streitwert S 500.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 12. Dezember 2000, GZ 1 R 294/00b-10, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittelverfahren gegen einen Beschluss, der gemäß § 40a JN über die Art des anzuwendenden Verfahrens gefasst wurde, richtet sich nach der vom Verfahrenseinleitenden gewählten Verfahrensart (RIS Justiz RS0046238), sodass hier der Revisionsrekurs gegen den rekursgerichtlichen Beschluss nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO zulässig ist (3 Ob 540/94; 1 Ob 2117/96x). Ein "echter" Aufhebungsbeschluss gemäß § 527 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor (Kodek in Rechberger ZPO2, § 527, RZ 3 mwH).

Der Revisionsrekurs bringt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs. 1 ZPO zur Darstellung, weil sich schon aus dem Text des § 40a JN ergibt, dass sich die Prüfung der Zuständigkeit nach dem Inhalt des Begehrens und des Vorbringens der Partei richtet. In diesem Sinne liegt auch eine einheitliche ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vor (SZ 55/184; SZ 63/135; MietSlg. 37.493/15; 1 Ob 2117/96x u.a.). Dass die Klägerin ihr Begehren gerade nicht auf dem MRG unterfallende Rechte, sondern ausdrücklich auf ihr Eigentumsrecht und darauf, dass die Beklagte das Objekt titellos benützte, stützt, hat bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt (vgl. den ähnlichen Fall 9 ObA 148/92).

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