OGH 9Ob114/01g

OGH9Ob114/01g9.5.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosa P*****, Pensionistin, *****, vertreten durch Dr. Gerald Haas ua, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Karl H*****, Gastwirt, *****, vertreten durch Dr. Johannes Kirschner, Rechtsanwalt in Wels, wegen S 532.000 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 582.000) über die außerordentliche Revision (Revisionsinteresse S 532.000) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2001, GZ 3 R 10/01p-25, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht folgt der Rechsprechung, nach welcher Schutzvorschriften zugunsten von Arbeitnehmern den Mindeststandard der dem Verantwortlichen obliegenden Sicherheitsvorkehrungen auch zugunsten anderer Personen, insbesondere von Gästen eines Gastbetriebes umreissen, wenn diese - vorhersehbar - in Bereiche kommen, die sonst nur von Arbeitnehmern betreten werden (RIS-Justiz RS0020749, zuletzt 3 Ob 18/00v). Dies muss jedenfalls auch dann gelten, wenn - wie hier - mit Wissen des Gastwirtes ein vornehmlich zu Lieferzwecken dienender Nebeneingang regelmäßig von Gästen benützt wird.

Die Frage nach einem allfälligen Mitverschulden ist, wenn eine grobe Fehlbeurteilung nicht vorliegt, als eine solche des Einzelfalls nicht revisibel (RIS-Justiz RS0044262). Abgesehen davon, dass die von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz als Mitverschulden der Klägerin ins Treffen geführte Alkoholisierung nicht bewiesen werden konnte und erst im Rechtsmittelverfahren ein allgemeiner Aufmerksamkeitsfehler der Klägerin behauptet wurde, ist die Verneinung eines Mitverschuldens der Klägerin durch das Berufungsgericht vertretbar wenn man bedenkt, dass die Klägerin in der Dunkelheit einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Aufmerksamkeit dem Festhalten der selbstschließenden Türe widmen musste und überdies nicht feststeht, dass sie die Rampe je in feuchtem Zustand benützt hatte und so deren - über die Steilheit hinausgehende - spezifische Gefährlichkeit hätte erkennen müssen.

Dem Beklagten gelingt es somit nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.

Stichworte