OGH 15Os23/01 (15Os24/01)

OGH15Os23/01 (15Os24/01)19.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zeljko M***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach § 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung sowie die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2001, GZ 20b Vr 4855/00-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Gabor zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung und der (implizierten) Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Zeljko M***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB) anderen fremde bewegliche Sachen jeweils unter Verwendung einer Waffe, nämlich einer Injektionsnadel, mit dem Vorsatz abgenötigt, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I. am 31. Mai 2000 Danijel D***** durch Anhalten der Spritze am Hals und durch die Aufforderung, ihm sein Handy und sein Geld zu geben, widrigenfalls er ihn mit der aidsinfizierten Spritze stechen würde, zur Ausfolgung eines Handy Nokia 8210 sowie von 600 S;

II. am 31. Mai 2000 Achmed E***** durch die Aufforderung, ihm alle Wertsachen zu geben, weil die Spritze mit Aids verseucht sei, zur Ausfolgung eines goldenen Siegelringes Versace, eines goldenen Armbandes und eines Handy Nokia 8210 sowie von 70 S;

III. am 12. Juni 2000 Laurin T***** durch die Aufforderung, er solle ihm sofort sein Geld geben, und durch die Androhung eines Stiches mit einer gezückten Injektionsnadel zur Ausfolgung von 400 S.

Die Geschworenen haben die anklagekonform gestellten Hauptfragen I., II. und III. (fortl. Zahlen 1, 4 und 7 des Fragenkatalogs, letztere mit der Beschränkung: "kein Versetzen eines Stichs, nur Drohung") nach dem Verbrechen des schweren Raubes bejaht, hingegen die zu den drei Hauptfragen gesondert gestellten Zusatzfragen I. bis III. (fortl. Zahlen 2, 5 und 8) nach Zurechnungsunfähigkeit iSd § 11 StGB verneint und demgemäß die drei Eventualfragen nach dem Vergehen nach § 287 Abs 1 StGB folgerichtig unbeantwortet gelassen.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus Z 6, 10a, 12 und 13 des § 345 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Dem einleitenden Vorbringen des Beschwerdeführers zur Fragestellungsrüge (Z 6), wonach er stets geleugnet habe, irgendwelche Erinnerungen an den ersten Vorfall vom 31. Mai 2000 beim Westbahnhof/Neubaugürtel (= Schuldspruch I. und II.) zu haben, ist kein kausaler Konex zum geltend gemachten Nichtigkeitsgrund zu entnehmen, weshalb eine sachbezogene Antwort darauf nicht möglich ist.

Einem weiteren Einwand zuwider war die vom Beschwerdeführer zufolge seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung, er habe am 31. Mai Kokain gesnifft und zwei Krügel Bier getrunken, geforderte Ergänzung (nur) der Zusatzfrage I. (fortlaufende Zahl 2) dahingehend: ".... nämlich der vollen Berauschung durch Suchtmittel oder Alkohol bzw Gemisch von Alkohol mit Suchtgift, im Zusammenhang mit der diagnostizierten Schizophrenie, ......" nicht geboten. Denn § 11 StGB stellt unter anderem - auf den aktuellen Fall bezogen - nur auf eine "tiefgreifende Bewusstseinstörung" ab. Dazu wird in der Rechtsbelehrung (S 2 der Beilage zu ON 59) ausdrücklich und deutlich darauf hingewiesen, dass ein solcher Zustand auch auf Grund einer "vollen Berauschung, sei es durch Alkohol oder durch Suchtmittel" herbeigeführt werden kann. In diesem Zusammenhang ist dem Rechtsmittel überhaupt nicht zu entnehmen, ob und inwiefern die begehrte Ergänzung der bezeichneten Zusatzfrage für den Angeklagten ein anderes, günstigeres Ergebnis erbracht hätte.

Auch das Begehren auf Stellung einer weiteren "Hauptfrage in Richtung des § 142 StGB ohne Annahme der Qualifikation der Injektionsnadel als Waffe" ist verfehlt.

Gemäß § 312 Abs 1 StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Dies ist hier geschehen.

Wenn die Beschwerde damit jedoch die Aufnahme einer "Eventualfrage" (§ 314 Abs StPO) nach unqualifiziertem Raub gemäß § 142 Abs 1 StGB reklamiert, versagt sie ebenso. Bei einer Anklage wegen schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB ist nämlich eine Eventualfrage nach dem Verbrechen des Raubes im Sinn des § 142 Abs 1 StGB nicht zu stellen. Eine solche Frage (§ 314 StPO) ist nur dann zulässig, wenn es sich um rechtlich verschiedene Beurteilungen derselben Tat handelt und jene rechtliche Wertung, welche der Hauptfrage zugrunde liegt, die mit der Eventualfrage angestrebte Tatbeurteilung ausschließt (Mayerhofer StPO4 § 314 E 15). § 143 normiert im Gesetz namentlich angeführte Erschwerungsgründe, die den Gegenstand einer uneigentlichen Zusatzfrage (§ 316 StPO) bilden, aber auch - wie hier - in die Hauptfrage aufgenommen werden können (§ 317 Abs 2 StPO), sofern die Geschworenen ausdrücklich darüber belehrt werden, dass sie diese mit einer entsprechenden Einschränkung (§ 330 Abs 2 StPO) bejahen können (Mayerhofer aaO § 316 E 2g und 8; § 317 E 6b; § 330 E 2; 15 Os 40/99 uam). Dies ist im konkreten Fall durch den einleitenden Hinweis auf die allgemeine Rechtsbelehrung (§ 325 Abs 2 StPO) in der gemäß § 321 StPO schriftlich erteilten Rechtsbelehrung sowie durch den Vermerk auf dem Formblatt über die Fragen an die Geschworenen StPO-Form. Prot 15 ausreichend erfolgt.

Die Tatsachenrüge (Z 10a) vermag mit dem Hinweis, der psychiatrische Sachverständige Prim. Dr. Pfolz habe im schriftlichen Gutachten die beiden Vorfälle beim Lokal "Flex" (III.) und beim Westbahnhof (I. und II.) verwechselt, sowie mit der (aktenfremden) Behauptung, er habe daher den Geschworenen in der Hauptverhandlung falsche Erläuterungen abgegeben (wonach der Angeklagte sich im Gegensatz zu seinen Angaben vor der Polizei an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern könne) und falsche Schlüsse gezogen, ferner mit einzelnen selektiv aus dem Zusammenhang gelösten und isoliert, demnach sinnentstellend, betrachteten Teilen der mündlichen Erörterung der Expertise, teils mit spekulativen Überlegungen vermischt, keine aktenkundigen Beweisergebnisse aufzuzeigen, die nach den Denkgesetzen oder nach allgemeiner menschlicher Erfahrung - also intersubjektiv - erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch festgestellten entscheidenden Tatsachen aufkommen lassen (vgl Mayerhofer aaO § 345 Z 10a E 3, 15).

Sie übergeht dabei nämlich einerseits die entscheidenden mündlichen Ausführungen des psychiatrischen Experten, denen zufolge das schriftliche Gutachten auch unter Berücksichtigung der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung am 16. Jänner 2001 gemachten Angaben (so etwa: "Ich habe am 31. Mai Kokain gesnifft und zwei Krügel Bier getrunken" - S 269 f. "Ich kann dazu nur sagen, dass ich da Stimmen gehört und das gemacht habe. Ich musste den Raub machen, ich kann mich schon erinnern, dass ich das gemacht habe" - S 289 oben iVm S 99a) vollinhaltlich aufrechthielt (S 293) und unter Berücksichtigung aller Umstände mit Sicherheit ausschließen konnte, dass zur Tatzeit eine schwere Beeinträchtigung des Angeklagten vorlag (S 295 f). Andererseits verkennt sie, dass gemäß Art 91 Abs 2 B-VG die Beweiswürdigung ausschließlich den Geschworenen zugewiesen ist, die nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) alle subjektiven und objektiven Beweise sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang sowie den persönlichen Eindruck zu berücksichtigen haben.

Im Kern läuft daher dieses Vorbringen bloß auf eine unzulässige Bekämpfung der von den Laienrichter beweiswürdigend gelösten Schuldfrage nach Art einer Schuldberufung hinaus. Dies erhellt insbesondere aus der Forderung des Beschwerdeführers, "das Geschworenengericht hätte zu dem richtigen Schluss kommen müssen", dass bei ihm anlässlich des Vorfalls am 31. Mai 2000 "zumindest im Zweifel" der Schuldausschließungsgrund des § 11 StGB anzunehmen gewesen wäre.

Soweit der Nichtigkeitswerber unsubstantiert behauptet, der Sachverständige habe keine nachvollziehbaren Angaben dazu gemacht, welche Auswirkungen das Zusammentreffen eines hohen Drogenmissbrauchs mit seiner Schizophrenie auf seine Zurechnungsfähigkeit beim ersten Vorfall hatte, genügt der Hinweis auf die diesbezüglichen Erörterungen des Experten auf S 161 f iVm S 293 ff.

Insgesamt bietet daher die Beschwerdekritik an Befund und Gutachten des beigezogenen gerichtspsychiatrischen Sachverständigen keine taugliche Grundlage für die Annahme erheblicher Bedenken gegen die Richtigkeit der im Verdikt zur Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten getroffenen Feststellungen.

Die Rechtsrüge (Z 12) bestreitet die Tauglichkeit der tatgegenständlichen Injektionsnadel zur Erfüllung der Waffenqualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB, weil sie kein einer Waffe iS des Waffengesetzes gleichwertiges Mittel sei. Sie beantragt daher, den Angeklagten unter Ausschaltung dieses Qualifikationsmerkmals bloß wegen Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig zu erkennen.

Dem ist zu erwidern:

Die herrschende Lehre und Rechtsprechung vertreten einen materiell und eigenständig für § 143 StGB nach funktionalen Kriterien entwickelten Waffenbegriff. Demnach gehören dazu alle Gegenstände, die als ein zur Gewaltanwendung gegen eine Person oder zur Raubdrohung ad hoc geeignetes Instrument gebraucht werden und bezüglich Form, Wirkungsweise und Anwendbarkeit in einem Kampf den Waffen des § 1 WaffG gleichwertig sind; denen also die Eignung zukommt, die Abwehrfähigkeit des Opfers durch unmittelbare Einwirkung herabzusetzen und solcherart den Gewahrsamsbruch zu erleichtern (Leukauf/Steininger Komm3 RN 10; Kienapfel BT II3 Rz 20 und Eder/Rieder in WK2 Rz 16 ff jeweils zu § 143; SSt 57/39 uam). In diesem Sinn wurden unter anderem ein scharfzackig abgeschlagenes Trinkglas (SSt 53/22), ein Butterfly-Messer (13 Os 178/94), eine Drahtschlinge (JUS 1991/6/675) und ein Stanley-Messer (12 Os 9/00) als waffengleiches Mittel beurteilt.

Bei dem hier jeweils zum Einsatz gelangten Werkzeug handelt es sich um eine mit einer entsprechenden Nadel versehene Injektionsspritze (S 185). Zur Frage, ob eine Injektionsspritze eine Waffe im Sinne der zu § 143 StGB entwickelten Judikatur ist, hat der Oberste Gerichtshof bisher nur in der Entscheidung vom 9. September 1975, 10 Os 71/75 (= EvBl 1976/119), Stellung genommen und dabei bloß in Klammerparenthese ohne nähere Begründung unter anderem "Injektionsspritzen" lediglich als anderes Mittel im Sinne der §§ 109 Abs 3 Z 2, 129 Z 4 StGB bezeichnet. Diese Entscheidung haben die vorgenannten Autoren ohne weitere Erörterung in ihre Kommentare übernommen.

Gezielt oder unkontrolliert (also nicht unter medizinischer Kenntnis und Vorsicht) verwendet, können mit einer Injektionsspritze samt zugehöriger Nadel erhebliche Verletzungen im Kopf- (insbesondere Augen-), Hals- und Brustbereich verursacht werden. Stiche in (etwa infolge Abwehrbereitschaft) angespannte Muskel sowie in von vielen Nerven durchgezogenen Körperteilen können nicht unbeträchtliche Schmerzen verursachen, solche in gut durchblutete Körperstellen fallweise ausgedehnte (wenn auch nicht lebensbedrohende) Blutungen.

Alle angeführten Folgen einer Einwirkung mit einer Injektionsnadel bewirken eine zumindest kurzzeitige, aber keinesfalls zu vernachlässigende Herabsetzung der Abwehrfähigkeit eines Opfers und erleichtern in dieser Zeitspanne den angestrebten Gewahrsamsbruch.

Auch bei Verwendung als Drohmittel - insbesondere wenn wie hier behauptet wird, sie sei AIDS infiziert - hat eine Injektionsspritze - selbst wenn eine Infektion tatsächlich nicht möglich wäre - die gleiche Wirkung, wie sie bei Einsatz einer Waffe im technischen Sinn erzeugt wird.

Die vom Angeklagten zur Tatverübung verwendete "Injektionsnadel" entspricht daher dem Waffenbegriff des § 143 StGB. Dem Geschworenengericht ist somit der vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsirrtum nicht unterlaufen.

Sollte mit dem Beschwerdeeinwand fehlender Berücksichtigung der beeinträchtigten Wahrnehmungsfähigkeit des Angeklagten nach § 35 StGB zufolge seiner psychischen Erkrankung und seines Drogenmissbrauchs der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 13 StPO angesprochen sein, ist dieser nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt, weil damit lediglich ein weiterer (im Rahmen der Berufung zu beurteilender) Milderungsgrund reklamiert wird.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu verwerfen.

Das Geschworenengericht verhängte über den Angeklagten nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB (zu ergänzen: unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB) eine Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Dabei wertete es als erschwerend die Tatwiederholung, das einschlägig belastete Vorleben und den raschen Rückfall; als mildernd hingegen eine gewisse geistige Abartigkeit des Angeklagten, gepaart mit seiner Suchtgiftabhängigkeit, sein Alter unter 21 Jahren sowie die teilweise Sicherstellung der Beute.

Die dagegen vom Angeklagten erhobene Berufung strebt eine "wesentlich geringere Freiheitsstrafe" an.

Sie ist jedoch nicht im Recht. Das Tatgericht hat die vorliegenden Strafzumessungstatsachen im Ergebnis nicht nur vollständig und richtig festgestellt, sondern sie auch entsprechend gewichtet und über den Angeklagten eine Sanktion verhängt, die sowohl dem gravierenden Unrechtsgehalt der Straftaten als auch dem bedeuteten Schuldgehalt gerecht wird.

Die vom Berufungswerber überdies als mildernd ins Treffen geführte "Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis" wurde vom Erstgericht hinreichend berücksichtigt. Von einem "reumütigen Geständnis" (§ 34 Z 17 StGB) kann unter Berücksichtigung der gesamten Verantwortung des Angeklagten trotz seiner eingangs der Hauptverhandlung abgegeben inhaltslosen Erklärung ("Ich bekenne mich schuldig" - S 269) keine Rede sein.

Somit musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Die in der Berufung des Angeklagten ex lege (§ 498 Abs 3 StPO) enthaltene Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gemäß § 494 Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB verkündeten Beschluss auf Widerruf der zum AZ 45 BE 305/99 des Landesgerichtes Wiener Neustadt angeordneten bedingten Entlassung (Strafrest ein Monat und elf Tage) sowie der vom Jugendgerichtshof Wien zum AZ 9 Vr 5/99, Hv 11/99 gewährten bedingten Nachsicht eines Strafteils von 16 Monaten (US 6 f) ist ebenso unberechtigt. Da der Angeklagte bisher allen Resozialisierungs-, Straf- und Behandlungsmaßnahmen unzugänglich war, bedarf es bei ihm zusätzlich zur verhängten Freiheitsstrafe dieses Widerrufs, um ihn künftighin von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.

Die Kostentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

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