OGH 1Ob48/01t

OGH1Ob48/01t27.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Richard L*****, vertreten durch DDr. Manfred König, Rechtsanwalt in Saalfelden, wider die beklagte Partei Dr. Anton W*****, vertreten durch Dr. Peter Krempl, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 17,523.747 sA infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 17. Jänner 2001, GZ 4 R 2/01v-21, womit der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 11. Dezember 2000, GZ 14 Cg 108/00w-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 lit a und b ZPO ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Der Revisionsrekurs des Klägers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe ausgeschlossen, also selbst bei Vorliegen erheblicher Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 iVm § 502 Abs 1 ZPO und unabhängig davon, ob die Entscheidung die Bewilligung und den Umfang der Verfahrenshilfe, deren Versagung oder die Ablehnung einer Sachentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen zum Inhalt hat (1 Ob 273/99z; 2 Ob 118/99p uva).

Der den Hinweis des Rekursgerichts auf die absolute Unzulässigkeit eines Revisionsrekurses missachtende Revisionsrekurs des Klägers ist demnach zurückzuweisen.

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