OGH 9Nd502/01

OGH9Nd502/0122.3.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** Gesellschaft mbH Internat. Spedition, *****, vertreten durch Kammerlander, Piaty & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei C ***** GmbH & Co KG, ***** Dortmund, wegen S 8.462,08 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus einem grenzüberschreitend durchgeführten Transportauftrag von Österreich, wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu einem Ablieferungsort in D-44381 Dortmund die Zahlung von S 8.462,08 (= DM

1.202) sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständliche Transportlieferung zu. Österreich und die Bundesrepublik Deutschland sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Jurisdiktion ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 8 mwN, 9 Nd 505/00).

Stichworte