Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Außergewöhnliche Zuwendungen eines Lebensgefährten, zB für den Erwerb einer Wohnung, die erkennbar in der Erwartung des Fortbestehens der Lebensgemeinschaft gemacht wurden, sind bei Zweckverfehlung rückforderbar. Der Geschäftszweck fällt aber nur bezüglich eines die Auflösung der Lebensgemeinschaft überdauernden Nutzens weg. Werden die zur gemeinsamen Verwendung angeschafften Sachen von den Lebensgefährten zunächst jahrelang gemeinsam genutzt und fällt der Geschäftszweck erst später weg, dann kann nur der verbleibende Restnutzen zurückgefordert werden (SZ 69/89 mwN; zuletzt 6 Ob 135/99t).
Im hier zu beurteilenden Fall muss berücksichtigt werden, dass der Kläger ca 21 Jahre lang in der Wohnung der Beklagten, an deren Finanzierung er sich beteiligt hat, gewohnt hat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Beitrag des Klägers nur darin bestand, dass er einen Kredit über S 180.000,-- aufgenommen und teilweise - nämlich wenn er über Geld verfügte - in nicht mehr feststellbarer Gesamthöhe die dafür anfallenden Raten zahlte und dass er einmal (!) die in einem Monat anfallenden Raten für andere Bausparverträge zahlte. Die übrigen Raten auf den vom Kläger aufgenommenen Kredit wurden von der Beklagten gezahlt, die auch den verbleibenden (weit größeren Teil) der Kosten der Anschaffung der Wohnung trug und auch überwiegend die gemeinsame Lebenshaltung finanzierte. Auf dieser Tatsachengrundlage - davon abweichende Behauptungen des Revisionswerbers sind unbeachtlich - kann in der Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der Kläger habe einen Anspruch gegen die Beklagte, dessen Höhe iS des § 273 ZPO auszumessen wäre, nicht bewiesen, keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung erblickt werden.
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