OGH 9ObA332/00i

OGH9ObA332/00i24.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Walter Benesch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerda K*****, Angestellte, ***** Buch i. J., vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei L***** E***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Günther Riess, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 520.441,22 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2000, GZ 15 Ra 83/00v-24, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 27. Juni 2000, GZ 44 Cga 144/99h-18, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

21.456 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.576 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Austrittsgrundes des § 26 Z 4 AngG zutreffend bejaht. Auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten, dass sie nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehen.

Auch wenn es Eigenart des Geschäftsführers der beklagten Partei sein sollte, seine Angestellten anzuschreien, bleibt entscheidend, dass dies in unsachlicher Weise geschah und mit begleitenden, die Klägerin herabsetzenden Verhaltensweisen verbunden war.

Das Schreien des Geschäftsführers mit lautstarken Vorhaltungen im Juni 1999, dass die Klägerin den Monatsabschluss nicht fertiggestellt habe und das gleichzeitige Schlagen mit den Fäusten auf den Tisch in Kenntnis der vorangegangenen urlaubs- und krankheitsbedingten Abwesenheit, zeigt jegliches Fehlen der dem Arbeitnehmer gegenüber geschuldeten Achtung und lässt auch keine sachliche Kritik erkennen. Dabei handelte es sich auch nicht um eine einmalige Entgleisung. Der Geschäftsführer hatte bereits früher, obwohl betriebliche Umstände zu Arbeitsrückständen der Klägerin geführt hatten, sie angeschrien und gedroht, die Gehälter nicht auszuzahlen, wenn sie mit der Arbeit nicht fertig werde. Überdies verfasste er ein Rundschreiben, dass wegen des Verzuges der Klägerin die Gehälter nicht ausgezahlt würden. Auch damals handelte es sich nicht um eine sachliche Kritik, sondern um ein nicht gerechtfertigtes "Heruntermachen" und Bloßstellen eines Arbeitnehmers vor der Belegschaft. Dass die zum Austritt führende Auseinandersetzung ohne Gegenwart dritter Personen stattfand, lässt im Hinblick auf die bereits früher der Belegschaft gegenüber bekanntgemachte Herabsetzung der Klägerin keine mildere Beurteilung angebracht erscheinen. Ob die Klägerin mit den Arbeiten in Verzug war, ist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, dass eine andere Arbeitnehmerin diese Arbeiten schneller erledigen konnte. Der Arbeitnehmer schuldet nämlich lediglich eine angemessene Arbeitsleistung, wie sie ohne Schädigung der Gesundheit nach den individuellen Leistungsvermögen erbracht werden kann, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg (RIS-Justiz RS0028882, RS0053113; RS0021422; Arb 10.945).

Abgesehen davon, dass ein Mitverschulden am Austritt in erster Instanz zumindest in Form eines entsprechenden Tatsachenvorbringens hätte geltend gemacht werden müssen (RIS-Justiz RS0028204; SZ 71/148), lässt ein persönliches Unvermögen ein bestimmtes Arbeitspensum termingerecht zu erledigen, keinen Anhaltspunkt für die dem Dienstgeber obliegende Behauptung eines konkreten Verschuldens erkennen, sodass auch die Feststellung, dass die halbtägig beschäftigte Nachfolgerin der Klägerin diese Arbeiten locker schafft, keinen Anhaltspunkt für ein Mitverschulden der Klägerin abgeben würde.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

Stichworte