OGH 9ObA142/92 (RS0028882)

OGH9ObA142/928.7.1992

Rechtssatz

Eine Verpflichtung zur Rückzahlung bloßer Einschulungskosten, die in aller Regel auf eine Erstattung eines Teiles des Arbeitslohnes hinausliefe, der am Beginn des Arbeitsverhältnisses ohnehin meistens niedriger als später ist, ist unwirksam, weil der Arbeitnehmer eine auf Zeit abgestellte, seinem individuellen Leistungsvermögen und den betrieblichen Verhältnissen angemessene Arbeitsleistung, nicht aber einen bestimmten Arbeitserfolg schuldet. Ein geringerer Arbeitserfolg des Arbeitnehmers während der Einschulung geht daher grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers.

SW: Kündigung — Dienstverhältnis — Auflösung — gute Sitten — Sittenwidrigkeit — Ausbildungskosten — Entgelt — Lohn — Gehalt — Wirksamkeit — Unwirksamkeit — Zulässigkeit — Dienstnehmer — Pflicht

 

Normen

ABGB §879 BIIh
AngG §20 Abs4 XIII

9 ObA 142/92OGH08.07.1992

Veröff: EvBl 1993/23 S 127 = DRdA 1993,117 (kritisch Grillberger) = WBl 1992,368 = Arb 11043 = ZAS 1994/5 S 60 (Micheler) = SZ 65/103

Dokumentnummer

JJR_19920708_OGH0002_009OBA00142_9200000_004

Stichworte