Spruch:
Der Beschluss des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 19. August 1999, AZ 6 U 10/99m (S 108,109), verletzt, soweit damit die Zaim H***** im Verfahren zum AZ 11 E Vr 119/98 des Landesgerichtes Leoben gemäß § 13 Abs 1 JGG gewährte zweijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG.
Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur vom 19. August 1999, GZ 6 U 10/99m-15, wurde der am 11. Februar 1982 geborene Zaim H***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde mit (unangefochten gebliebenem) Beschluss gemäß § 494a Abs 1 Z 1 StPO vom nachträglichen Ausspruch einer Strafe zum AZ 11 E Vr 119/98 des Landesgerichtes Leoben abgesehen und die dort bestimmte zweijährige Probezeit auf fünf Jahre verlängert (S 108 und 109). In jenem Verfahren des Landesgerichtes Leoben war mit (rechtskräftigem) Urteil vom 2. Juni 1998, GZ 11 E Vr 119/98-10, gemäß § 13 Abs 1 JGG der Ausspruch der Strafe wegen der vom Schuldspruch des Jugendlichen (§ 1 Z 2 JGG) Zaim H***** erfassten Straftaten für eine Probezeit von zwei Jahren vorbehalten worden (S 95).
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes auf, dass der Beschluss des Bezirksgerichtes, soweit damit die Probezeit verlängert wurde, mit der Bestimmung des § 15 Abs 2 JGG nicht im Einklang steht.
Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hat sich das Gericht im Falle des Unterbleibens eines nachträglichen Strafausspruches (§ 13 Abs 1 JGG) auf die Prüfung der Frage zu beschränken, ob bereits verfügte Maßnahmen beizubehalten oder andere Maßnahmen zu treffen sind. Eine Verlängerung der Probezeit iSd § 53 Abs 2 StGB ist dagegen nicht vorgesehen und diese Bestimmung infolge der Sonderregelung des § 15 JGG auf eine gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmte Probezeit demnach nicht anwendbar. Eine Probezeitverlängerung kann aber auch nicht auf § 494a Abs 6 StPO gestützt werden, weil es sich dabei bloß um eine den Anwendungsbereich der materiellen Vorschriften (§§ 53 Abs 2 StGB, 15 Abs 2 JGG) nicht erweiternde Zuständigkeitsnorm handelt (vgl insbesondere 13 Os 100/91).
Da sich die Probezeitverlängerung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, war der Beschluss des Bezirksgerichtes in diesem Umfang aufzuheben.
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