OGH 2Nd12/00

OGH2Nd12/009.1.2001

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko und Dr. Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** AG *****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Mag. Dieter Helbok, Rechtsanwalt in Höchst, wegen S 32.620,-- s. A., über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird anstelle des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien das Bezirksgericht Dornbirn bestimmt.

Text

Begründung

Am 9. 12. 1991 ereignete sich im Sprengel des Bezirksgerichtes Dornbirn ein Verkehrsunfall an welchem ein bei der klagenden Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt war. Mit der Behauptung des Verschuldens der bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Lenkerin begehrt die klagende Partei von der beklagten Partei Schadenersatz.

Die beklagte Partei beantragte mit ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl die Abweisung des Klagebegehrens und die Vornahme eines Lokalaugenscheines. Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Dornbirn, in dessen Sprengel der Unfallsort liege.

Rechtliche Beurteilung

Die klagende Partei hat sich nicht gegen eine Delegierung ausgesprochen. Das Bezirksgericht Innere Stadt Wien erachtete eine Delegierung als zweckmäßig. Die Delegierung ist gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im Allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass er für derartige Prozesse einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht geschaffen hat (§ 20 EKHG). Dazu kommt im vorliegenden Fall, dass auch die Vornahme eines Lokalaugenscheines beantragt wurde, die zweckmäßigerweise von dem Gericht des Unfallsortes durchzuführen ist, und beide Unfallslenker ihren Wohnsitz im Sprengel des Bezirksgerichtes Dornbirn haben.

Die beantragte Delegierung liegt im Wohl verstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann (RIS-Justiz RS0108909).

Stichworte