Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach das Bestandverhältnis von Mitmietern vom Bestandgeber nur für beide gemeinsam aufgekündigt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0020369 mzwN etwa SZ 45/70, SZ 56/132 uva; allg. zur Auflösung SZ 57/120; Würth-Zingher Miet- und Wohnrecht20, 410). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass davon abzugehen. Eine Einschränkung der Möglichkeit der Mitmieter, im Verhältnis zueinander die Benutzung zu gestalten ist, nicht ersichtlich.
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