Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Gottfried I*****, vertreten durch Dr. Franz Insam, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Christian Kuhn und Dr. Wolfgang Vanis, Rechtsanwälte in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 21. August 2000, GZ 4 R 222/00x-21, den
Beschluss
gefasst:
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachten Rechtsfragen sind nicht zu lösen, weil der Kläger den Klagsgrund im Sinn der Entscheidung 3 Ob 233/99g (= EvBl 2000/169) jedenfalls im Verfahren 12 C 8/99t des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz geltend machen hätte müssen. Aus den Urkunden, auf welche die Klage gestützt wird, geht nämlich hervor, dass die den Klagsgrund bildenden Zustimmungen im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Verfahren bereits erteilt worden waren.
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