OGH 15Os164/00

OGH15Os164/0014.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richeramtsanwärters Dr. Janitsch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred R***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 13. September 2000, GZ 8 Vr 851/97-78, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden) Urteil wurde Alfred R***** der Verbrechen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I 1 bis 3), der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (II) und der versuchten betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1 und 2 StGB (III) schuldig erkannt.

Danach hat er

I in Ostermiething als Geschäftsführer der K***** GmbH mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der V*****, Filiale O*****, durch Übernahme von persönlichen Bürgschaften und durch Hinterlegung von zwei einverleibungsfähigen Urkunden über Kredithöchstbeträge von 500.000,-- S und 1 Mio S ob seiner 539/1000-Anteile an der EZ 33 KG 48232 Rutzenberg unter gleichzeitiger Verschweigung der Tatsache, dass er zu diesem Zeitpunkt für persönliche Kredite bei der Allgemeinen Sparkasse O*****, Filiale Sch*****, für einen offenen Saldo von zumindest 8,000.000,-- S haftete und zur Besicherung dieser Kredite bei der Allgemeinen Sparkasse O*****, Filiale Sch*****, schon eine einverleibungsfähige Pfandurkunde über eine Höchstbetragshypothek von 5,4 Mio S ob der genannten Liegenschaft hinterlegt hatte, sohin durch Täuschung über Tatsachen durch Unterlassung der notwendigen Aufklärung zu Handlungen, nämlich zur Gewährung von Krediten in nachangeführten Höhen verleitet, welche die V*****, Filiale O*****, in einem 500.000,-- S übersteigenden Betrag schädigten, und zwar

1 am 16. Juni 1997 von 3,5 Mio S,

2 am 1. Juli 1997 von 1,5 Mio S,

3 am 5. September 1997 zur Ausweitung eines bestehenden Kreditrahmens von 775.000,-- S auf 1,3 Mio S;

II am 14. November 1996 in Haibach ein ihm von der M***** AG anvertrautes Gut in einem 500.000,-- S übersteigenden Wert, nämlich einen ihm aufgrund eines Leasingsvertrages vom 23. September 1996 übergebenen PKW der Marke BMW 725 TDS, Fahrgestellnummer (richtig) WBAGE 01020 DH 82003, im Wert von 630.000,-- S dadurch, dass er diesen zu einem Preis von 580.000,-- S an die Autohandel D***** GmbH verkaufte und den erzielten Erlös nicht an die M***** AG abführte, sich mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern;

III am 5. September 1997 in Schärding als Inhaber der nicht protokollierten Einzelfirma Autohandel Alfred R***** und als Schuldner mehrerer Gläubiger dadurch, dass er ob seiner 539/1000-Anteile an der Liegenschaft EZ 33 KG 48232 Rutzenberg ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten seines Vaters Alfred R*****, geboren am *****, grundbücherlich einverleiben ließ, einen Bestandteil seines Vermögens durch Veränderung der Rechtslage beiseite zu schaffen und dadurch die Befriedigung seiner Gläubiger, nämlich der Allgemeinen S***** AG, Filiale Sch***** , und der V*****, Filiale O*****, zu schmälern versucht, wobei ein 500.000,-- S übersteigender Schaden eintreten sollte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitbeschwerde ist teils offenbar unbegründet, teils nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Z 4) wider das - entgegen § 238 Abs 2 StPO unbegründet gebliebene - Zwischenerkenntnis des Gerichtshofs scheitert schon aus formellen Gründen, weil der außerhalb der Hauptverhandlung gestellte Beiweisantrag auf "neuerliche und ergänzende Einvernahme des Zeugen Christian K*****" (ON 74/III) in der am 13. September 2000 (gemäß § 276a StPO wegen Zeitablaufs neu) durchgeführten Hautpverhandlung mit der bloßen Erklärung: "der Verteidiger hält den Antrag auf Einvernahme des Zeugen Christian K***** aufrecht" (S 66/III), nicht ordnungsgemäß wiederholt wurde (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 1, 15, 29). Voraussetzung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrages ist nämlich die deutliche und bestimmte Bezeichnung des Beweismittels und des (im aktuellen Fall allerdings unterlassenen) Beweisthemas (§ 222 Abs 1 StPO; 13 Os 10/91).

Im Übrigen wird in den Entscheidungsgründen ohnehin der zu beweisende Umstand angeführt, wonach dieser Zeuge in der Hauptverhandlung am 14. Juni 2000 ausgesagt habe, dass mit den Vertretern der V***** über die in Rede stehende Pfandurkunde sehr wohl gesprochen worden und ihnen deren Existenz bekannt gewesen sei (S 12 f/III iVm US 13 und 21 letzter Absatz). Dem Nichtigkeitswerber ermangelt es daher auch an einer Beschwer.

Unberechtigt ist der Vorwurf, das Erstgericht habe den Betrugsvorsatz offenbar unzureichend begründet (Z 5), weil es entscheidende, gegen die subjektive Tatseite sprechende, den Beschwerdeführer entlastende Beweisergebnisse übergangen und sich mit dessen Erwartungen bezüglich des künftigen Geschäftsgangs sowie mit den daraus resultierenden Möglichkeiten einer Erfüllung der Verbindlichkeiten nicht auseinandergesetzt habe. So hätten Mitarbeiter der V***** bestätigt, dass erst mit dem Einstieg des Angeklagten in die K***** GmbH ein deutlicher Aufschwung erfolgt sei. Nach dem Sachverständigen-Gutachten habe Alfred R***** zusätzlich zur Stammeinlage im Betrag von 500.000,-- S (S 181/II) Privatzahlungen für betriebliche Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt 723.265,-- S geleistet (S 241/II). Auch der Zeuge Walter R***** habe in der Hauptverhandlung ausgesagt, den Eindruck gehabt zu haben, dass die Betreiber der genannten Kapitalgesellschaft dahinterstehen und an die Sache glauben (S 252 unten/II).

Indes erweisen sich diese Enwände allesamt bedeutungslos für den Vorsatz zum Schuldspruch betrügerischer Kreditaufnahme (I; vgl US 1 f iVm 8 f), sie sind allenfalls Indizien gegen die Annahme einer Fahrlässigkeit zum - ohnehin rechtskräftig ergangenen - Freispruch vom Vergehen der fahrlässigen Krida (US 4 f). Es bedurfte daher keiner Erörterung dieser Umstände in den Gründen zum bekämpften Schuldspruch I, weshalb dem Urteil der relevierte formale Begründungsmangel nicht anhaftet.

Die gegen den Schuldspruch I, II und III erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) verkennt die prozessuale Reichweite dieses unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihten Anfechtungspunktes, indem sie bloß nach Art einer unzulässigen Schuldberufung teils den zur tatrichterlichen Überzeugung von der Glaubwürdigkeit objektiver und subjektiver Beweismittel aufgrund des von diesen in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks führenden kritisch - psychologischen Vorgang bekämpft, teils - etwa zum Schuldspruch I - gar nicht entscheidende (also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame) Tatsache kritisiert und insgesamt mit eigenen Beweiswerterwägungen die erstgerichtliche Lösung der Schuldfrage in Zweifel zieht (vgl dazu Mayerhofer StPO4 E 1, 3 ff, 18, 19 und Foregger/Fabrizy StPO8 Rz 48 f je zu § 281 Z 5a).

Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht den für den Schuldspruch I entscheidungswesentlichen Umstand, wonach der Angeklagte bei Aufnahme der drei urteilsgegenständlichen Kredite den Verhandlungspartnern der V*****, Filiale O*****, die bei der S***** AG, Filiale Sch*****, zur Besicherung der dort bestehenden persönlichen Schulden im Betrag von zumindest 8 Mio S bereits hinterlegte einverleibungsfähige Pfandurkunde über eine Höchstbetragshypothek von 5,4 Mio S ob der in seinem Eigentum stehenden Liegenschaftsanteile geflissentlich verschwiegen hat, nicht nur in einer ausführlichen und kritischen (auf Widersprüche Bedacht nehmenden) Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise (§ 258 Abs 2 StPO) unbedenklich festgestellt (US 8 f), sondern auch denkmöglich begründet, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten sowie den ihn entlastenden Aussagen mehrerer ihm nahestehender Personen den Glauben versagt, hingegen den belasteten Depositionen der Zeugen Uwe H*****, Mag. Franz G***** und Walter R***** geglaubt hat (US 10 zweiter Absatz und 12 ff). Daran ändert nichts, dass aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Beschwerdeführer günstigere Schlussfolgerungen hätten gezogen werden können.

Ebenso im Einklang mit den Denkgesetzen steht die Beweiswürdigung des Tatgerichtes zum Schuldspruch II (Veruntreuung des BMW 725) und III (versuchte betrügerische Krida). Im ersten Fall erachtet es die nichtgeständigen Einlassungen des Angeklagten durch verlässliche, bezughabende Urkunden sowie durch die als glaubwürdig beurteilten Aussagen der Zeugen Walter L*****, Peter V***** und Dr. G***** als widerlegt (US 17 f). Im zweiten Fall kam es zur denkmöglichen Überzeugung, dass es sich bei den entlastenden Angaben der nahen Angehörigen des Angeklagten (Peter, Katharina und Alfred R***** sen.) nur um Gefälligkeitsaussagen handelte, die - gestützt auf die Darlegungen der Zeugen Mag. Franz G*****, Dr. Ernst G***** und Mag. Lothar M***** - in krassem Widerspruch zu den wirtschaftlich verfolgten Zielen des Rechtsmittelwerbers und seines Vaters standen (US 18 ff). Ob sich der Angeklagte und seine geschiedene Ehegattin Petra R***** "mit Sicherheit abgesprochen" haben (US 19), ist belanglos.

Soweit die Beschwerde dem Erkenntnisgericht einen "Widerspruch seiner eigenen Beweiswürdigung" deshalb vorwirft, weil es beim Freispruch (Ia und b = US 3 f iVm US 10 ff) der Aussage des Zeugen Mag. M***** nicht gefolgt ist, wohl aber beim Schuldspruch III (US 21), geht sie offenbar von einer festen Beweisregel aus, die der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 StPO) jedoch fremd ist.

Schließlich versagen die schon in der Mängelrüge erfolglos vorgebrachten (hier als "zwingend" bezeichneten) Einwände gegen die nach Meinung des Beschwerdefühers fehlende, indes denklogisch und zureichend begründete Schädgigungs- und Bereicherungsabsicht auch aus der Sicht des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 5a StPO.

Nach Prüfung der Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag der Rechtsmittelwerber daher auf dieser Grundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die nur gegen den Schuldspruch I 2 erhobene Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die subjektiven Feststellungen zum Verbrechen des Betruges - hier sogar in Form der "Absichtlichkeit" - (US 9 erster Absatz, 16 und 22) schlichtweg übergeht.

Somit war die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, nach § 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgeriches Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

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