OGH 7Nd518/00

OGH7Nd518/0012.12.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin W***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Wonisch und Dr. Hansjörg Reiner, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die Antragsgegnerin G***** GmbH, D-*****, wegen S 54.690,50, wegen Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Gemäß § 28 Abs 1 JN wird zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache das Bezirksgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt, das Bezirksgericht Salzburg als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit zu bestimmen, in welchem sie den Ersatz der eigenen Prozesskosten aus dem Verfahren 10 Cg 162/96y des Landesgerichtes Salzburg geltend macht. In diesem Verfahren sei sie als Spediteur zur Haftung für die Beklagte als Frachtführer und ihrem Unterfrachtführer zum Ersatz der Hälfte des eingeklagten Betrages verpflichtet worden und es sei Kostenaufhebung eingetreten. Die Beklagte habe nur Teilzahlung geleistet. Es werde nun von der Beklagten der Ersatz der eigenen (restlichen) Prozesskosten begehrt. Auf den Transport von Glanegg (Österreich) nach Erevan (Armenien) seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Die Klägerin könne die Gerichte jenes Staates nach Art 31 Abs 1 lit b CMR anrufen, auf dessen Gebiet unter anderem der Ort der Übernahme des Gutes liege. Der Übernahmsort sei in Glanegg (Kärnten) gelegen. Da die Beklagte ihren Sitz in Deutschland habe, fehle es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und das Transportgut in Österreich übernommen wurde, ist die inländische Jurisdiktion gegeben.

Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten der CMR, aber auch des LGVÜ und EuGVÜ. Die Tatsache, dass Art 2 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Wohnsitz des Beklagten bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Art 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (7 Nd 515/96, 7 Nd 501/99, 7 Ob 507/00, 8 Nd 505/00).

Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RdW 1987, 411, 2 Nd 508/98, 7 Ob 507/00, 8 Nd 505/00, Schütz in Straube, HGB I2 , Rz 3 zu Art 31 CMR).

Stichworte