Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Richtig ist, dass die Klägerin schon in der Klage (arglistiges) Verschweigen des Zweitbeklagten geltend gemacht hat. Den vorinstanzlichen Entscheidungen kann aber entnommen werden, dass ein arglistiges Vorgehen des Zweitbeklagten im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer Inventarerrichtung nicht als erwiesen angenommen wurde.
2) Generelle Aussagen, wann und in welchem Umfang gegenüber dem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich; es kommt hiebei vor allem auf die Übung des redlichen Verkehrs an (RIS-Justiz RS0014811 T 7).
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