OGH 2Ob311/00z

OGH2Ob311/00z23.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gabriele G*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, Rechtsanwalt in Stockerau, gegen die beklagten Parteien 1) ***** M. L***** & Co, ***** 2) Helmut L*****, beide vertreten durch Dr. Peter Knirsch, Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 2,538.286,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. September 2000, GZ 4 R 136/00-107, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1) Richtig ist, dass die Klägerin schon in der Klage (arglistiges) Verschweigen des Zweitbeklagten geltend gemacht hat. Den vorinstanzlichen Entscheidungen kann aber entnommen werden, dass ein arglistiges Vorgehen des Zweitbeklagten im Zusammenhang mit dem Unterbleiben einer Inventarerrichtung nicht als erwiesen angenommen wurde.

2) Generelle Aussagen, wann und in welchem Umfang gegenüber dem Vertragspartner eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich; es kommt hiebei vor allem auf die Übung des redlichen Verkehrs an (RIS-Justiz RS0014811 T 7).

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