OGH 7Ob258/00t

OGH7Ob258/00t22.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Leopoldine H*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 16. Juni 1999 verstorbenen Franz S*****, vertreten durch die erbserklärten Erben 1. Bernd S*****, und 2. Christina S*****, beide vertreten durch Dr. Hans Rabl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,000.000,-- (sA), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 26. Juni 2000, GZ 11 R 101/00d-9, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

2. Der mit "Bekanntgabe und Urkundenvorlage zum außerordentlichen Revisionsrekurs" betitelte Schriftsatz der beklagten Partei vom 6. November 2000 wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin, die Klage gegen die Verlassenschaft den erbserklärten Erben zuzustellen, mit der Begründung ab, dass mangels eines konstitutiven Beschlusses des Abhandlungsgerichtes, womit den erbserklärten Erben die Überlassung und Besorgung der Verwaltung des Nachlasses gemäß § 810 ABGB übertragen werde, die erbserklärten Erben nicht Vertreter des Nachlasses seien und ihnen die Klage daher nicht zugestellt werden könne.

Das von der Klägerin mit Rekurs angerufene Gericht zweiter Instanz behob den erstinstanzlichen Beschluss ersatzlos und trug dem Erstgericht auf, das Verfahren durch Zustellung der Klage an die beklagte Partei zu Handen der erbserklärten Erben fortzusetzen. Es könne dahingestellt bleiben, ob die Annahme der Erbserklärung allein die Erben zur Verwaltung des Nachlasses berechtige oder, wie das Erstgericht meine, dafür ein konstitutiver Beschluss des Abhandlungsgerichtes erforderlich sei, da nach herrschender Meinung der erbserklärte Erbe zur Vertretung des Nachlasses im Passivprozess jedenfalls befugt sei. Hier hätten die Testamentserben eine bedingte Erbserklärung abgegeben, die zu Gericht angenommen worden sei. Der Nachlass sei daher im Prozess durch die erbserklärten Erben vertreten. Der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig, weil von der zuletzt vom Obersten Gerichtshof vertretenen Rechtsprechungslinie nicht abgewichen werde.

Die Entscheidung des Rekursgerichts wurde den erbserklärten Erben am 31. 7. 2000 zugestellt. Die am 18. 9. 2000 erfolgte neuerliche Zustellung an den Beklagtenvertreter ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist ohne Belang.

Der von den erbserklärten Erben namens der beklagten Partei erhobene und am 29. 9. 2000 zur Post gegebene außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Rekursgericht getroffene Entscheidung gehört nicht zu den im § 521a ZPO aufgezählten Fällen, in denen das Gesetz eine Rekursbeantwortung zulässt. Die Frist für die Erhebung des außerordentlichen Revisionsrekurses betrug daher gemäß § 521 ZPO 14 Tage. Da das Rechtsmittel erst nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist, die unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 8. 9. 2000 endete, überreicht wurde, muss es als verspätet zurückgewiesen werden.

Mit Schriftsatz vom 6. 11. 2000, der am 7. 11. 2000 beim Obersten Gerichtshof eingelangt ist, haben die erbserklärten Erben - neuerlich ausdrücklich namens der beklagten Partei - ergänzende Ausführungen zu ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gemacht. Abgesehen davon, dass dieser Schriftsatz schon deshalb zurückgewiesen werden muss, weil er lange nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde, steht nach dem Grundsatz der "Einmaligkeit des Rechtsmittels" jeder Partei im Rechtsmittelverfahren nur ein Schriftsatz zu; Ergänzungen sind selbst dann unzulässig, wenn sie noch innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht werden (SZ 68/102; SZ 69/164, 7 Ob 146/99t ua). Seit der ZVN 1983 sind der Austausch oder die Verbesserung von Rechtsmittelschriften allerdings dann zulässig, wenn die ursprüngliche Rechtsmittelschrift an einem den Verbesserungsvorschriften unterliegenden Mangel leidet (Gitschthaler in Rechberger2 Rz 12 zu § 85 ZPO mwN). Dies trifft hier nicht zu. Auch deshalb muss der Schriftsatz als unzulässig zurückgewiesen werden.

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