OGH 9Ob243/00a

OGH9Ob243/00a22.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei Adolf K*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Waltl & Partner, Rechtsanwälte in Zell/See, gegen die beklagte und widerklagende Partei Marianna Margaretha K*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Klaus Weber, Rechtsanwalt in Mittersill, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgericht vom 12. Juli 2000, GZ 55 R 63/00m-45, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Dadurch, dass der Kläger mit aus dem Zusammenhang gerissenen Einzelfeststellungen versucht, die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegte unheilbare Zerrüttung der Ehe mit Mai 1997 in Zweifel zu ziehen, zeigt er keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Dass die Beklagte seinem Auszug in das Wohnmobil zugestimmt hätte, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen. Dass die Beklagte erklärt hat, dass der Kläger auch weiterhin im Wohnmobil oder bei Leopoldine V***** schlafen möge, ist keine Grundlage, daraus eine Zustimmung abzuleiten. Der Revisionswerber übersieht, dass sein Auszug Grund für die Zerrüttung der Ehe war und die erwähnte Erklärung der Beklagten erst danach und nach Kenntnis der ehewidrigen Beziehung zu einer anderen Frau, sohin nach Zerrüttung der Ehe abgegeben wurde. Ein Auszug des Klägers im April ist nicht festgestellt worden, sondern nur, dass der Kläger nach dem Einzug der Mutter der Beklagten im April "bis ca November 1997 ins Wohnmobil" zog. Das Berufungsgericht sah das Verschulden an der Zerrüttung darin, dass der Kläger seit seinem Auszug im Mai 1997 (AS 344) seine Pflicht zum gemeinsamen Wohnen verletzte und eine dauernde Interesselosigkeit der Ehepartnerin gegenüber an den Tag legte und seit August eine freundschaftliche Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt.

Entscheidend bei der Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist im Sinne der Rechtsprechung das Gesamtverhalten der Ehegatten (9 Ob 207/99b). Dass der Zerrüttungsprozess von der Beklagten eingeleitet wurde, steht dem dennoch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten überwiegenden Verschulden des Klägers nicht im Wege, weil nach der Rechtsprechung nur bei gleichen Umständen der die Zerrüttung einleitende Teil als der in höherem Grade Schuldige zu werten ist (RIS-Justiz RS0056597; 7 Ob 4/00i). Soweit jedoch dieses Verhalten der Beklagten in einem milderen Licht zu sehen ist, weil es vom Verhalten des Klägers wesentlich veranlasst war, der als Berufsspieler im großen Ausmaß auswärts "arbeitete", liegen keine gleichwertigen Umstände vor, sondern entscheidet das Gewicht der beiderseitigen Eheverfehlungen. Soweit das Berufungsgericht eine Wertung der Handlungen der Streitteile als Eheverfehlungen bzw eine Gewichtung im Einzelfall vornahm, wurde damit keine Rechtsfrage aufgeworfen, die über den Einzelfall hinausgeht (9 Ob 207/99b). Daran vermag auch eine andere Gewichtung der Eheverfehlungen durch den Revisionswerber nichts zu ändern. Das mangelnde Interesse der Beklagten an gemeinsamen Unternehmungen wurde vom Berufungsgericht bei seiner Verschuldensgewichtung ohnehin berücksichtigt.

Stichworte