Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 12. 3. 1999 verstorbene Maria W***** bezog von der beklagten Partei aufgrund des Bescheides vom 3. 12. 1996 seit 1. 6. 1996 Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von S 8.535,--. Sie benötigte Hilfe bei der täglichen Körperpflege, Zubereitung der Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft, An- und Auskleiden, Reinigung bei Inkontinez, Medikamenteneinnahme, Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Wohnungsreinigung, Wäschepflege sowie Mobilitätshilfe im engeren und weiteren Sinn.
Maria W***** war im hier maßgebenden Zeitraum im Seniorenheim der H***** Seniorenheim Gesellschaft mbH in U***** untergebracht. Sie hatte dem Heimträger für ihre Unterbringung auf einem Pflegeplatz in Schwerkrankenpflegebereich ein Entgelt von S 24.000,-- monatlich zu bezahlen, wobei durch dieses Entgelt sämtliche Leistungen im Sinn einer Vollpension - vergleichbar einem Hotelbetrieb (also auch Wohnraumreinigung, Pflege der Bettwäsche und Verköstigung) - abgegolten waren. Weiters hatte sie für ihre Pflege ein Entgelt von S 7.966,-- monatlich (= S 8.535,-- an Pflegegeld der Stufe 4 abzüglich des ihr verbleibenden Taschengeldes von S 569,--) zu bezahlen.
Die Stadt Graz als Sozialhilfeträgerin hatte sich gegenüber dem Heimträger vertraglich verpflichtet, Heimbewohnern nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes eine (Zu-)Zahlung zur Deckung des Lebensbedarfes höchstens bis zur vollen Höhe des einvernehmlich festgelegten Tagessatzes von S 700,70 - zu leisten. Der Sozialhilfeträger Stadt Graz erklärte sich bereit, für diese zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegten Kosten für die Unterbringung und Betreuung der Personen insofern aufzukommen, als sie nicht durch Pensionszahlungen oder andere Einkünfte, wie zum Beispiel Leibrente, freiwillige Altersvorsorge, Alimentationsleistung und anderes entsprechend den ASVG-Bestimmungen gedeckt sind. Weiters wurde vereinbart, dass das Heim den Pflegegeldanteil direkt mit dem Bewohner abrechnet.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Graz - Sozialamt vom 23. 4. 1997 wurde Maria W***** gemäß §§ 4, 7 und 13 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes vom 9. 11. 1976, LGBl 1977/1 idgF, Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gewährt und im Rahmen dieser Hilfe die durch die Unterbringung im erwähnten Seniorenheim entstandenen bzw noch entstehenden und gemäß § 33 Abs 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes durch Ersatz- oder Beitragsleistungen nicht abgedeckten und vom Sozialhilfeträger Stadt Graz anerkannten Kosten ab 1. 12. 1996 übernommen. Der Sozialhilfeträger ging bei seiner Entscheidung davon aus, dass Maria W***** von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter eine monatliche Pension von S 995,40, von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine monatliche Pension von S 8.633,70 sowie von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse eine monatliche Witwenpension in Höhe von S 3.807,-- insgesamt S 13.436,10 monatlich bezog, und gemäß § 324 Abs 3 ASVG 80 % des jeweiligen Pensionsanspruches (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) zur teilweisen Deckung der vom Sozialhilfeträger Stadt Graz anerkannten Kosten in Höhe von monatlich S 20.000,-- inklusive MWSt (1996) bzw täglich S 700,70 inklusive MWSt (1997) für Unterbringung und Betreuung herangezogen werden. Die pflegebezogene Leistung sollte zwischen dem Heim und der Bewohnerin direkt verrechnet werden. Maria W***** wurde vom Sozialhilfeträger eine Sozialhilfe in Höhe von durchschnittlich S 9.251,10 monatlich (= S 20.000,-- an vom Sozialamt anerkannten Kosten abzüglich S 10.748,90 an 80%igem Pensionsanteil) gewährt.
Die beklagte Partei wurde am 12. 5. 1997 vom Sozialhilfeträger davon verständigt, dass von ihm Heimkosten für Maria W***** übernommen wurden.
Die beklagte Partei sprach daraufhin mit Bescheid vom 10. 9. 1997 aus, dass das Maria W***** mit Bescheid vom 3. 12. 1996 zuerkannte Pflegegeld ab 1. 6. 1997 gemäß § 13 BPGG mit monatlich S 1.138,-- zu ruhen habe.
Das Erstgericht wies das auf ungekürzte Auszahlung des Pflegegeldes der Stufe 4 gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass es weiters aussprach, dass das der (damaligen) Klägerin Maria W***** mit Bescheid der beklagten Partei vom 3. 12. 1996 zuerkannte Pflegegeld der Stufe 4 ab 1. 6. 1997 gemäß § 13 BPGG monatlich mit S 1.138,-- zu ruhen habe.
In rechtlicher Hinsicht bejahte das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Übergang des Pflegegeldanspruches auf den Sozialhilfeträger im Sinn des § 13 BPGG. Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, dass im Falle, dass sich die Kostentragung bzw Kostenbeteiligung des Sozialversicherungsträgers nur auf die bloßen "Hotelleistungen" Unterkunft und Verköstigung beziehe, keine stationäre Pflege im Sinn des § 13 Abs 1 BPGG vorliege und daher der daran geknüpfte Anspruchsübergang im Umfang von bis zu 80 % des Pflegegeldes nicht eintreten könne, sei entgegenzuhalten, dass die Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers im Anlassfall pflegegeldrelevante Verrichtungen wie Reinigung des Zimmers, Wäschepflege, Mahlzeitenzubereitung und Herbeischaffung von Nahrungsmitteln umfasst habe. Die von der Klägerin vertretene Ansicht würde beispielsweise dazu führen, dass einer pflegebedürftigen Person, die aufgrund der Unfähigkeit zu den genannten Verrichtungen ein Pflegegeld der Stufe 1 beziehe und in einem Altenheim bei Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers untergebracht sei, dieses zur Gänze verbleiben würde, obwohl sie die pflegegeldrelevanten Verrichtungen im Rahmen der vom Sozialhilfeträger mitfinanzierten Unterbringung erhalte. Dies würde dem Zweck des Pflegegeldes, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten (§ 1 BPGG) zuwiderlaufen und zur Doppelleistung führen. Durch die Bestimmungen der §§ 12 bis 14 BPGG solle jedoch eine Doppelversorgung vermieden werden. Der von der Klägerin gewählte Weg, Sozialhilfeleistungen unter anderem für ihre Pflege in Anspruch zu nehmen, führe daher zwingend zur Legalzession des § 13 BPGG und damit zum Eintreten des "Differenzruhens" des Pflegegeldes.
Nach der durch den Tod der Maria W***** erfolgten Unterbrechung des Verfahrens wurde über Antrag der nunmehrigen Klägerin, der Tochter der Verstorbenen, das Verfahren mit dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Erstgerichtes vom 30. 5. 2000 (ON 42) fortgesetzt.
Die nunmehrige Klägerin erhob gegen das Urteil des Berufungsgerichtes Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Wird eine pflegebedürftige Person auf Kosten oder unter Kostenbeteiligung eines Landes, einer Gemeinde oder eines Sozialhilfeträgers etwa in einem Pflege-, Wohn-, Alten- oder Erziehungsheim stationär gepflegt, so geht nach § 13 Abs 1 BPGG (also kraft Legalzession) für die Zeit dieser Pflege der Anspruch auf Pflegegeld bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 vH, auf den jeweiligen Kostenträger über. Für die Dauer des Anspruchsüberganges gebührt der pflegebedürftigen Person ein Taschengeld in Höhe von 20 vH (seit 1. 5. 1996 aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201, nur mehr 10 vH) des Pflegegeldes der Stufe 3; im Übrigen ruht der Anspruch auf Pflegegeld (sog. "Differenzruhen"). Der Anspruchsübergang tritt nach § 13 Abs 2 BPGG mit dem auf das Einlangen der Verständigung beim Entscheidungsträger folgenden Monat ein.
Der Übergang des Pflegegeldanspruches auf einen Sozialhilfeträger setzt somit zunächst voraus, dass dieser - zumindest teilweise - für die Kosten der stationären Unterbringung und Pflege in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG genannten Einrichtungen aufkommt. Dies ist nach den Landessozialhilfegesetzen (vgl = hier: §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes vom 9. 11. 1976, LGBl 1977/1 in der geltenden Fassung bzw vom 13. 12. 1997, LGBl 1998/29) regelmäßig der Fall, wenn die pflegebedürftige Person - wie im vorliegenden Fall - nicht mehr in der Lage ist, den Lebensbedarf bzw Lebensunterhalt aus eigenem zu bestreiten und dieser Bedarf daher durch Unterbringung in einem Heim oder in einer ähnlichen stationären Einrichtung gesichert werden soll. Die Leistung wird jedoch nur insoweit gewährt, als der Einsatz der eigenen Mittel des Hilfesuchenden, also seines Einkommens und seines (verwertbaren) Vermögens nicht ausreicht, den betreffenden Bedarf zu sichern und auch keine anderen Personen oder Einrichtungen zu einer Hilfeleistung verpflichtet sind. In jenem Maß, in dem die pflegebedürftige Person für die Unterbringung Eigenleistungen erbringt, reduziert sich der Anteil des Sozialhilfeträgers auf eine bloße Kostenbeteiligung (SSV-NF 12/22 mwN).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass Maria W***** unter Kostenbeteiligung der Stadt Graz als Sozialhilfeträgerin in einem Seniorenheim gepflegt wurde, da die Kosten für ihren stationären Aufenthalt in diesem Heim teilweise auch vom Sozialhilfeträger bestritten wurden. Weitere Voraussetzung für den Übergang des Pflegegeldanspruches auf den Kostenträger und das damit verbundene Eintreten des "Differenzruhens" des Pflegegeldanspruches im Sinn des § 13 Abs 1 BPGG ist die stationäre Pflege der pflegebedürftigen Person in einer der in § 13 Abs 1 Z 1 bis 5 BPGG (Pflege-, Wohn- und Altenheim usw) genannten Einrichtungen. Die Frage, ob eine stationäre Pflege im Sinne des § 13 Abs 1 BPGG vorliegt, kann nur unter Bedachtnahme auf den den Anspruchsübergang rechtfertigenden Zweck dieser Bestimmung (Vermeidung von Doppelleistungen) beantwortet werden. Der in § 13 Abs 1 BPGG angeordnete Anspruchsübergang kann nur damit gerechtfertigt werden, dass im Rahmen der jeweiligen stationären Pflege grundsätzlich jene Leistungen gewährt werden, zu deren Abgeltung das Pflegegeld an sich dient. Aufgrund systematischer und teleologischer Überlegungen kann der Begriff "stationär gepflegt" daher nur so verstanden werden, dass in der betreffenden Einrichtung grundsätzlich eine umfassende Bedarfsdeckung in den Bereichen Betreuung und Hilfe im Sinne des § 4 BPGG bzw - darauf gestützt - § 1 Abs 2 bzw § 2 Abs 2 EinstV gewährleistet sein muss. Der Begriff "stationär gepflegt" in § 13 Abs 1 BPGG impliziert somit, dass in der betreffenden Einrichtung grundsätzlich alle Betreuungs- und Hilfsangebote vorhanden sein müssen, die zur Abdeckung der insbesondere in § 1 Abs 2 bzw § 2 Abs 2 EinstV angeführten Bedarfsbereiche erforderlich sind. Sind diese Voraussetzungen nicht wenigstens im Grundsatz bzw für den Regelfall erfüllt, liegt keine stationäre Pflege im Sinne des § 13 Abs 1 BPGG vor (Pfeil, BPGG 160; ders, Neuregelung der Pflegevorsorge 236 ff; ders, Ein (zu ?) teures Heim, DRdA 1994, 174 ff [179]; Gruber/Pallinger, Kommentar zum BPGG 75 f).
Es wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten, dass in dem Seniorenheim, in welchem ihre Mutter untergebracht war, eine in diesem Sinne umfassende stationäre Pflege gewährt wurde. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bezog sich die Kostenbeteiligung des Sozialhilfeträgers im vorliegenden Fall auch nicht auf bloße "Hotelleistungen" sondern umfasste, wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch pflegegeldrelevante Verrichtungen wie die Reinigung des Zimmers, die Pflege der Wäsche und die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln im Sinn des § 2 Abs 2 EinstV sowie die Zubereitung von Mahlzeiten im Sinn des § 1 Abs 2 EinstV. Auch Pfeil aaO 180 verweist darauf, dass hinsichtlich der rein hauswirtschaftlichen Verrichtungen wie Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie Wäschepflege und grundsätzlich auch hinsichtlich der Zubereitung und Darreichung der Mahlzeiten sowie der Herbeischaffung der dabei verwendeten Nahrungsmittel eine durchaus zweckentsprechende Verwendung des übergegangenen Pflegegeldanteiles vorliege, während hingegen reine Unterbringungskosten nicht mehr als Verpflegskosten im Sinn des BPGG verstanden werden könnten. Auch durch die zwischen dem Sozialhilfeträger und der Pflegebedürftigen einerseits und der Heimträgerin andererseits getroffene Vereinbarung über die direkte Verrechnung (eines Teiles) der reinen Pflegekosten außerhalb der Kosten der Unterbringung (Hotelleistungen) kann ein von der gesetzlichen Bestimmung des § 13 BPGG abweichendes Ergebnis nicht herbeigeführt werden. Vor allem aber verweist Pfeil, auf dessen Ausführungen sich auch die Revisionswerberin stützt, ausdrücklich darauf, dass die dem stationär Gepflegten auszuzahlende Leistung die Höhe von 20 vH - nunmehr 10 vH - der Pflegegeldstufe 3 auch dann nicht übersteigen würde, wenn sich herausstellen sollte, dass ein bestimmter Teil der pauschal ausgewiesenen Kosten nicht zur Deckung pflegebedingter Mehraufwendungen herangezogen werde. Es käme in diesem Fall lediglich zu einer entsprechenden Verminderung des von der Legalzession nach § 13 Abs 1 BPGG erfassten Betrages (arg "bis zur Höhe der Verpflegskosten"). Die Konsequenzen lägen somit vor allem beim jeweiligen Träger der Kosten für die stationäre Pflege. Für den Pflegebedürftigen selbst verbliebe es dagegen bloß beim pauschalierten Taschengeldanspruch nach § 13 Abs 1 vorletzter Satz BPGG, während die Differenz zwischen diesem Taschengeld und dem von der Legalzession dann tatsächlich erfassten Betrag ruhend gestellt würde (Pfeil, BPGG 164 f; ders, Neuregelung 240 f; ders, Ein (zu ?) teures Heim, DRdA 1994, 174 ff [180 f]).
Diese Reduktion des Anspruches des Pflegebedürftigen auf ein bloßes Taschengeld gemäß § 13 Abs 1 BPGG erfährt ihre sachliche Rechtfertigung daraus, dass der Gesetzgeber - wie bereits auch bei der Bestimmung des § 324 Abs 3 ASVG - von der sachlich gerechtfertigten Annahme ausgeht, dass mit der Unterbringung in einem Heim auch der bestehende Betreuungs- und Hilfsbedarf grundsätzlich abgedeckt ist. Der Umstand, dass bei Personen mit einem höheren Maß an Pflegebedürftigkeit bei häuslicher Pflege - trotz gleichen Betreuungs- und Hilfebedarfes - im Ergebnis ein höheres Pflegegeld gewährt wird als bei stationärer Pflege auf Kosten eines Sozialhilfeträgers ("Differenzruhen"), ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass Pflegebedürftige nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung bleiben können sollen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers (vgl EB zur RV, 776 BlgNR 18. GP, 25) kommt auch in der Bestimmung des § 13 Abs 1 BPGG zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund teilt der erkennende Senat nicht die von der Revisonswerberin gegen diese Bestimmung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl auch Pfeil, BPGG 163). Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst, das von der Revisionswerberin angeregte Normenprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof einzuleiten.
Da somit nach zutreffender Rechtsansicht der Vorinstanzen die Voraussetzungen für den im § 13 Abs 1 BPGG angeordneten Anspruchsübergang und das damit verbundene "Differenzruhen" des Pflegegeldanspruches vorliegen, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
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