Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisherig erstattete Vorbringen soweit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht bzw wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalles (RIS-Justiz RS0042828, zuletzt 9 Ob 148/00f). Gegenteiliges gilt im Interesse der Wahrung der Rechtssicherheit nur dann, wenn die Auslegung des Parteivorbringens mit seinem Wortlaut unvereinbar ist (1 Ob 83/99k). Einen solchen Verstoß vermögen die Revisionswerber jedoch nicht aufzuzeigen.
Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass es dem Parteiwillen der Streitteile bzw deren Rechtsvorgänger entsprochen habe, die Grundabteilung zwischen der nördlichen Giebelmauer des Hauses der Beklagten und der (später erhöhten) ehemaligen Giebelmauer des abgerissenen Hauses vornehmen zu wollen, ist vertretbar und entzieht sich somit einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof.
Da die Revisionswerber auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen können, erweist sich ihr Rechtsmittel als unzulässig.
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