OGH 7Ob240/00w

OGH7Ob240/00w8.11.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. DI Wolfdietrich L*****, und 2. Mag. Elisabeth L*****, beide vertreten durch Dr. Max Josef Allmayer-Beck und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17-19, wegen Feststellung und Unterlassung (Revisionsstreitwert S 300.000), über die außerordentliche Revision der Kläger gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. Juni 2000, GZ 11 R 9/00z-50, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Den Revisionswerbern ist einzuräumen, dass oberstgerichtliche Judikatur zu der ihrer Ansicht nach im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage, ob § 93 Abs 1 Wr BauO nur - wie das Berufungsgericht meint - auf bebaute oder auch auf unbebaute Grundstücke anzuwenden ist, fehlt. Diese Frage kann aber im vorliegenden Fall letztlich dahingestellt bleiben: § 93 Abs 1 Wr BauO sieht vor, dass die Abwässer (Schmutzwässer und Niederschlagswässer) nach Maßgabe des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren in Straßenkanäle einzuleiten sind; wenn eine Verpflichtung zur Einleitung in den Straßenkanal nicht besteht, sind die Abwässer in anderer geeigneter Weise zu beseitigen. Nach dem Wortlaut des maßgeblichen § 2 des Gesetzes über Kanalanlagen und Einmündungsgebühren (Wr KanalG) besteht nur hinsichtlich aller Abwässer von "Baulichkeiten" eine Verpflichtung zur Einleitung in Straßenkanäle. Hinsichtlich eines - wie hier - unbebauten Grundstückes ("Baulücke") käme daher nach § 93 Abs 1 Wr BauO nur eine Abwasserbeseitigung "in anderer geeigneter Weise" in Betracht. Davon, dass die Niederschlagswässer im vorliegenden Fall nicht "auf geeignete Weise" beseitigt würden, kann entgegen der Ansicht der Revisionswerber aber keine Rede sein. Nach den Feststellungen des Erstgerichts versickern die Niederschlagswässer auf dem im Wesentlichen ebenen, Grünbewuchs aufweisenden, eine Baulücke bildenden Grundstück der beklagten Partei, wobei nicht mehr Wasser zum Haus der Kläger gelangt, "als dies bei einer freien Nachbarliegenschaft üblicherweise zu erwarten wäre". Zu den festgestellten Beschädigungen an Mauerwerk bzw Färbelung des Hauses der Kläger kommt es, weil es an einer wirksamen Vertikalabdichtung des Mauerwerks fehlt. Unter diesen Umständen kann kein Verstoß gegen den (ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB darstellenden) § 93 Abs 1 Wr BauO erkannt werden. Die von den Klägern als revisionswürdig erachtete Rechtsfrage stellt sich daher gar nicht; die Bedeutung der angefochtenen Entscheidung geht über jene der Einzelfallgerechtigkeit nicht hinaus.

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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