Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der von der Klägerin behauptete Widerspruch zu den Entscheidungen SZ 43/195 = ÖBl 1971, 43 - Druckmaschinen und WBl 1997, 309 (Harald Schmidt) - Staubfrei besteht nicht. Gegenstand der Entscheidung SZ 43/195 = ÖBl 1971, 43 - Druckmaschinen war die tatsachenwidrige Angabe, ein Patent stehe einer Person allein zu; Gegenstand der Entscheidung WBl 1997, 309 (Harald Schmidt) - Staubfrei waren als herabsetzend beanstandete Behauptungen über Mitbewerber. Keiner der beiden Entscheidungen lag demnach ein Sachverhalt zugrunde, der dem hier vorliegenden Sachverhalt vergleichbar wäre.
Im vorliegenden Fall ist die Frage streitentscheidend, ob die - den Tatsachen entsprechenden - Angaben der Beklagten zur Irreführung geeignet sind, wonach für die von ihnen vertriebenen V*****-Verkaufshilfen ein Patent angemeldet ist. Das Rekursgericht hat diese Frage nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen beurteilt und ist zum Schluss gekommen, dass keine zur Irreführung geeignete Angabe vorliege. Es hat weiters darauf hingewiesen, dass selbst eine unrichtige Angabe nicht wettbewerbswidrig wäre, weil es ihr an der Eignung fehlte, den Kaufentschluss zu beeinflussen.
Ob die Beurteilung der Irreführungseignung durch das Rekursgericht zutrifft, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO liegt daher - wie regelmäßig bei der von den konkreten Umständen des Falles abhängenden Beurteilung der Irreführungseignung einer Angabe (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 502 Rz 5 mwN) - nicht vor, ohne dass darauf einzugehen wäre, ob die für den Fall einer irreführenden Angabe angestellten Erwägungen des Rekursgerichts zutreffen.
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