OGH 10ObS276/00m

OGH10ObS276/00m24.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter MR DI Gustav Poinstingl und MR Dr. Richard Warnung (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Ghegastraße 1, 1030 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, Ausgleichszulage und Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. Juli 2000, GZ 25 Rs 80/00a-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. April 2000, GZ 47 Cgs 48/00p-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der allein geltend gemachte Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache nach § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor.

Die Revision wiederholt die Berufungsausführungen zum Nichtigkeitsgrund der Streitanhängigkeit bzw Rechtskraft (Kodek in Rechberger**2 Rz 1 zu § 477 ZPO) und hält daran fest, dass eine res iudicata vorliege. Im Hinblick auf die rechskräftige Entscheidung des Landesgerichtes Innsbruck zu 47 Cgs 41/94x sei die beklagte Partei zu einer monatlichen Gesamtzahlung in Höhe des dort zuerkannten Betrages zu verpflichten. Dabei wird jedoch Folgendes übersehen:

Rechtliche Beurteilung

Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, dann ist die Warnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr möglich (RIS-Justiz RS0042981; SZ 68/3 mwN; Kodek in Rechberger**2 Rz 2 zu § 503 ZPO mwN). Dies folgt schon aus der Unanfechtbarkeit des berufungsgerichtlichen Beschlusses, mit dem die Nichtigkeitsberufung verworfen wurde (§ 519 ZPO; SZ 68/195).

Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein (neuerliches) Eingehen auf die in der Revision wiederholten Berufungsausführungen - mit der Beurteilung durch das Berufungsgericht setzt sich der Kläger ohnehin nicht auseinander - verwehrt. Der Vollständigkeit halber ist ihm jedoch - ergänzend - entgegenzuhalten:

Nach § 71 Abs 5 ASGG ist dann, wenn durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft tritt, in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Dies muss kraft Größenschlusses auch gelten, wenn über denselben Anspruch zwar noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, wohl aber ein gerichtlicher Verfahrensstreit anhängig ist. Dass über einen Anspruch verschiedene Bescheide erlassen wurden, führt daher dazu, dass von einer (völligen) Identität des Anspruches, welche die nach § 240 Abs 3 und § 411 Abs 2 ZPO (jederzeit) von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozesshindernisse der Streitanhängigkeit bzw der rechtskräftig entschiedenen Sache begründen würde, nicht gesprochen werden kann (SSV-NF 4/152; SSV-NF 5/107; SSV-NF 9/62 ua).

Werden - wie hier - verschiedene Bescheide eines Versicherungsträgers mit Klagen bekämpft, haben diese Klagen nicht genau denselben Anspruch zum Gegenstand, sodass - entgegen der vom Revisionswerber vertretenen Meinung - weder dem Einwand der Streitanhängigkeit (Rechberger in Rechberger**2 § 232 f ZPO Rz 11 aE; RIS-Justiz RS0039503) noch jenem der res iudicata (Rechberger aaO Rz 7 zu § 411 ZPO; RIS-Justiz RS0088954 [T 1]) Berechtigung zukommt (SSV-NF 4/116; 5/107 uva).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor.

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