Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtsmittelgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 Satz 3 iVm § 528a ZPO keiner Begründung. Den Ausführungen des Revisionsrekurses sei daher nur entgegengehalten, dass der im Rekurs bereits gerügte angebliche Verfahrensmangel, das Erstgericht habe seine Anleitungspflicht gegenüber dem unvertretenen Kläger verletzt, vom Rekursgericht als nicht gegeben erachtet wurde und daher im Revisionsrekurs nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (SSV-NF 5/28 mwN ua).
Auch der weiters geltend gemachte Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung liegt nicht vor. Ob eine Änderung des körperlichen und geistigen Zustandes und welche Änderung eingetreten ist, stellt eine von den Tatsacheninstanzen zu beantwortende Tatfrage dar; ob diese Änderung wesentlich im Sinn des § 68 ASGG ist, unterliegt der rechtlichen Beurteilung (SSV-NF 5/141 uva). Die Frage, ob die Glaubhaftmachung, also Bescheinigung der behaupteten Tatsachen, gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung und keine rechtliche Beurteilung dar (RIS-Justiz RS0040286).
Die Tatsacheninstanzen haben die behauptete Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, nämlich eine Verschlimmerung des körperlichen Zustandes des Klägers, als nicht bescheinigt angesehen und damit die Tatfrage für den Obersten Gerichtshof bindend gelöst. Der Kläger konnte somit dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustandes im Sinn des § 68 ASGG nicht glaubhaft machen, weshalb die Vorinstanzen sein Klage zu Recht gemäß § 73 iVm § 68 ASGG zurückgewiesen haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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