OGH 6Ob256/00s

OGH6Ob256/00s23.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Z***** GmbH & Co KG, ***** vertreten durch Tramposch & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gottfried J*****, Tischler, ***** vertreten durch Dr. Peter Grauss, Dr. Gernot Moser und Mag. Georg Grauss, Rechtsanwälte in Schwaz, wegen Feststellung (Streitwert 261.000 S) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24. Juli 2000, GZ 1 R 167/00x-21, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Der Bauherr eines Bauvorhabens in Innsbruck hatte die Klägerin mit dem Einbau von Fenstern und Fassaden beauftragt. Die Klägerin beauftragte die P***** GmbH mit der Herstellung und Lieferung von Fassadenelementen und diese GmbH den Beklagten mit der Anfertigung der Fensterrahmen. Der Beklagte stand nur mit der P***** GmbH in einem Vertragsverhältnis. Nach Einbau der Fassadenelemente kam es zu Farbabplatzungen und Bläschenbildung. Die Klägerin erklärte sich daraufhin dem Bauherrn gegenüber bereit, allenfalls auftretende Schäden zu beheben. Festgestellt ist, dass der Vertragspartner des Beklagten (P***** GmbH), bzw nach Konkurseröffnung dessen Masseverwalter keine Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht und auch keine Ansprüche an die Klägerin abgetreten habe. Die Beklagte habe auch kein Anerkenntnis abgegeben.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht verneinten die Aktivlegitimation der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes setzt die bloße Schadensverlagerung voraus, dass der unmittelbar Verletzte keinen Vermögensnachteil erlitt, weil im Schädigungszeitpunkt bereits ein Dritter aufgrund besonderer Rechtsbeziehungen zum Verletzten das wirtschaftliche Risiko der Rechtsgutverletzung zu tragen hatte (vgl SZ 70/84 mwN; RIS-Justiz RS0022578). Die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach eine Schadensverlagerung im vorliegenden Fall schon deshalb nicht stattfinde, weil der (aus einer mangelhaften Herstellung eines Werkes durch den Werkunternehmer resultierende) Schaden beim Werkbesteller eingetreten sei und die Klägerin sich erst danach verpflichtet habe, den Werkbesteller schadlos zu halten, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang und ist nicht zu beanstanden. Die nach Schadenseintritt dem Werkbesteller gegebene Zusage der Klägerin, für den Schaden aufzukommen, bewirkte nicht einen Übergang der gegen den Beklagten (allenfalls) bestehenden Schadenersatzansprüche.

Eine Sorgfalts- und Schutzpflicht zugunsten Dritter am Vertrag nicht beteiligter Personen wird in Lehre und Rechtsprechung (nur) dann angenommen, wenn bei objektiver Auslegung des Vertrages anzunehmen ist, dass eine Sorgfaltspflicht auch in Bezug auf die dritte Person, wenn auch nur der vertragsschließenden Partei gegenüber, übernommen wurde (RIS-Justiz RS0017195). Allerdings sind auch im Fall des Bestehens von Schutzpflichten Vermögensschäden (wie hier) nur dann zu ersetzen, wenn die Hauptleistung gerade dem Dritten zukommen sollte, was nach dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht der Fall ist (SZ 60/91, 4 Ob 2/93; RIS-Justiz RS0022475).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte