OGH 9ObA213/00i

OGH9ObA213/00i18.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erika B*****, Hausangestellte, *****, vertreten durch Mag. Michael Lang, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Verlassenschaft nach KR Adolf J*****, Pensionist, ***** zuletzt wohnhaft gewesen *****, vertreten durch Dr. Hans Wagner, Rechtsanwalt in Wien, wegen 142.124,50 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Mai 2000, GZ 8 Ra 89/00t-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Dezember 1999, GZ 1 Cga 70/98i-20, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Berufungsgericht zur amtswegigen Berichtigung des Urteils vom 22. Mai 2000 durch Beisetzen des Ausspruches, ob die Revision nach § 46 Abs 1 ASGG zulässig ist, zurückgestellt.

Text

Begründung

Die klagende Partei begehrte den Zuspruch von insgesamt S 142.124,50 sA, bestehend aus Sonderzahlungen für die Jahre 1996 bis 1998, Lohn für die Monate Juni bis August 1998 und einer Urlaubsentschädigung für das Urlaubsjahr 1998/99. Die Klägerin sei in einem Dienstverhältnis zu dem verstorbenen KR J***** gestanden. Die erbserklärte Alleinerbin habe am 11. 8. 1998 die Auflösung des Dienstverhältnisses erklärt. Infolge einer 14-tägigen Kündigungsfrist habe das Arbeitsverhältnis erst per 31. 8. 1998 geendet.

Die beklagte Partei bestritt das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses und beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass die Klägerin nie in einem Arbeits- sondern nur in einem engen freundschaftlichen Verhältnis zum Erblasser gestanden sei und demnach auch keine Entgeltansprüche stellen könne.

Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil und vertrat dieselbe Auffassung wie das Erstgericht. Lediglich in einer hilfsweise herangezogenen Zusatzbegründung vermeinte es, dass selbst unter der Annahme eines "faktischen" Arbeitsverhältnisses die geltend gemachten Ansprüche nicht zustünden, weil diese teils (Sonderzahlungen, Gehalt) schon durch laufende Zahlungen abgedeckt worden, teils (Urlaubsentschädigung) wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Tod des Arbeitgebers vor Beginn des neuen Urlaubsjahres nicht entstanden seien. Es unterließ einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision, weil es die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 ASGG als gegeben erachtete.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 46 Abs 1 ASGG ist die Revision in den dem ASGG unterliegenden Rechtssachen nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Nach der hier in Betracht kommenden Z 1 des Abs 3 der zitierten Bestimmung ist die Revision auch bei Fehlen dieser Voraussetzungen in Verfahren über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt 52.000 S übersteigt oder wenn der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses strittig ist. Verfahren über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG sind solche, in denen es um die Berechtigung oder um die Art der Beendigung geht, wobei es allerdings nicht erforderlich ist, dass diese Frage als Hauptfrage zu klären ist. Es muss sich aber um eine Rechtsstreitigkeit handeln, in der die Frage der (auch der Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Bestand des daran geknüpften Leistungsanspruches eine Rolle spielt (9 ObA 2250/96i ua; RIS-Justiz RS0085924).

Im vorliegenden Verfahren ist die (Art der) Beendigung des Arbeitsverhältnisses und auch ihr Zeitpunkt zwischen den Parteien nicht strittig, weil Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Frage war, ob ein Arbeitsverhältnis vorlag. Dies ist aber kein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG (RIS-Justiz RS0101974, insbes 8 ObS 2/97w; 9 ObA 146/97d). Daran vermag auch die nicht maßgebliche Zusatzbegründung des Berufungsgerichtes, welches auch seinerseits vom Nichtbestand eines Arbeitsverhältnisses ausgeht, nichts zu ändern. Die Unterlassung des Ausspruches über die Zulässigkeit der Revision stellt daher eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muss (SSV-NF 2/1; 9 Ob 104/95).

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, dass die Revision nicht zulässig ist, dann wäre die bereits erstattete Revision dem Rechtsmittelwerber nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs 1 Z 5 ZPO bei einer außerordentlichen Revision vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch, ÖJZ 1985, 257 ff [300], 9 ObA 137/00p).

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