Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dergestalt abgeändert, dass die grundbücherliche Anmerkung der Klage auch hinsichtlich der 6/4591 schlichten Miteigentumsanteile des Beklagten an der Liegenschaft EZ ***** (B-LNR 71) bewilligt wird.
Hievon sind die Streitteile zu verständigen.
Die Eintragung ist vom Bezirksgericht Hernals als Grundbuchsgericht zu vollziehen.
Text
Begründung
Der Beklagte ist Miteigentümer der Liegenschaft EZ *****, wobei mit 78/4591 seiner Anteile (B-LNR 39) Wohnungseigentum (an W 13 St II) verbunden ist, wogegen seine 6/4591 Anteile (B-LNR 71) im schlichten Miteigentum stehen.
Am 28. 1. 2000 hat ihn die Wohnungseigentümergemeinschaft auf Zahlung der für September 1999 bis Jänner 2000 vorgeschriebenen Kostenpauschale von insgesamt S 13.388,27 s. A. geklagt. Gleichzeitig wurde gemäß § 13c Abs 4 WEG die Anmerkung der Klage bei beiden Anteilen des Beklagten beantragt.
Das Erstgericht bewilligte die Anmerkung bei dem mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil des Beklagten, wies jedoch (nach einer Berichtigung seiner ursprünglich dem gesamten Eintragungsbegehren stattgebenden Entscheidung) den Antrag auf Anmerkung der Klage beim schlichten Miteigentumsanteil des Beklagten ab.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Gleich dem Erstgericht war es der Meinung, dass das in § 13c Abs 3 WEG vorgesehene Vorzugspfandrecht nur an einem mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteil bestehen könne und dementsprechend auch die Klagsanmerkung nach Abs 4 leg cit nur einem solchen Liegenschaftsanteil zulässig sei. Mangels höchstgerichtlicher Judikatur zu dieser Frage wurde jedoch der Revisionsrekurs für zulässig erklärt.
Mit ihrem Revisionsrekurs strebt die klagende Partei die vollinhaltliche Stattgebung ihres Antrags auf Klagsanmerkung an. Ihrer Meinung nach lasse sich die Einschränkung des in § 13c Abs 3 WEG normierten gesetzlichen Vorzugspfandrechts auf mit Wohnungseigentum verbundene Miteigentumsanteile aus dem Gesetz nicht herauslesen. Dieses sehe vielmehr die gesetzliche Pfandhaftung jedes Miteigentumsanteils an einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft vor. Dafür genüge die Verbindung von Wohnungseigentum mit einem Miteigentumsanteil; umso mehr müsse das für die gegenständliche Liegenschaft gelten, bei der nur jeweils kleine Anteile im schlichten Miteigentum belassen worden seien, um den Wohnungseigentümern bestimmte Garagenplätze zuweisen zu können.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht angeführten Grund zulässig; er ist auch berechtigt.
Zutreffend weist die Rechtsmittelwerberin darauf hin, dass Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung des mit Art III Z 3 der WRN 1999 eingeführten gesetzlichen Vorzugspfandrechtes dafür sprechen, jeden Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft für die in § 13c Abs 3 WEG angeführten bevorrechteten Forderungen haften zu lassen, also nicht nur jene, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist. Es geht in erster Linie um Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Diese besteht, wie sich aus dem Einleitungssatz des § 13c Abs 1 WEG ergibt, aus allen Wohnungs- und sonstigen Miteigentümern der Liegenschaft. Als im Wohnungseigentum stehend ist demnach eine Liegenschaft definiert, sobald an einem Anteil Wohnungseigentum begründet ist. Darum kann die Regelung des § 13c Abs 3 WEG, dass "an jedem Miteigentumsanteil" ein gesetzliches Vorzugspfandrecht zugunsten bestimmter Forderungen besteht, nur so verstanden werden, dass nicht nur die mit Wohnungseigentum verbundenen, sondern auch schlichte Miteigentumsanteile davon betroffen sind (idS schon Call, Anmerkungen zum gesetzlichen Vorzugspfandrecht gemäß § 13c Abs 3 bis 5 WEG im Rahmen der Wohnrechtsnovelle 1999, WoBl 1999, 358 [360]; vgl auch den AB zu Art III Z 3 der WRN 1999, abgedruckt bei Würth/Zingher, Wohnrecht 99, 277 f). Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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