OGH 8Nd503/00

OGH8Nd503/0010.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****versicherung auf Gegenseitigkeit, *****, vertreten durch Dr. Herbert Felsberger und Dr. Sabine Gauper-Müller, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch Meyndt, Ransmayr, Schweiger & Partner OEG, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 30.050,-- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Hermagor bestimmt.

Text

Begründung

Gestützt auf § 67 VersVG begehrt die klagende Versicherung mit Sitz in Klagenfurt von der in Linz ansässigen Beklagten den Rückersatz eines liquidierten Wasserschadens von S 30.050,-- sA. Ein Mitarbeiter der Beklagten habe bei der Neuinstallierung einer Thekenzuleitung (Rohrkanal) im Gasthaus des Versicherungsnehmers der Klägerin in Hermagor eine Wasserleitung beschädigt, wodurch Wände und Estrich im Untergeschoß durchfeuchtet worden seien.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Mauerdurchbruch für die Leitungsverlegung sei bei Montagebeginn bereits vorhanden gewesen. Die Monteure der Beklagten hätten nur einen Schlauch eingezogen. Dabei könne die Beschädigung gar nicht eingetreten sein.

Zum Beweis ihres Vorbringens machte die Beklagte ihre in Spittal/Drau wohnhaften Monteure als Zeugen namhaft, während sich die Klägerin auf die Beweismittel des Ortsaugenscheines, der Beiziehung von Sachverständigen, sowie auf die zeugenschaftliche Vernehmung ihres in Hermagor ansässigen Versicherungsnehmers, eines Angestellten der Klägerin, des einen auch von der Beklagten beantragten Monteurs und schließlich auf Parteienvernehmung (der Klägerin) berief.

Die Klägerin beantragte, die Rechtssache aus Zweckmäßigkeitsgründen an das Bezirksgericht Hermagor zu delegieren. Die Beklagte erklärte sich damit einverstanden. Auch das angerufene Bezirksgericht Linz erachtete die Delegation für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Delegierungen aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen anderen sind dem Obersten Gerichtshof vorbehalten (§ 31 Abs 2 JN). Zweckmäßigkeitsgründe bilden etwa der Wohnort der Parteien und der zu vernehmenden Zeugen oder die Lage des Augenscheingegenstandes (8 Nd 502/94; Mayr in Rechberger2 Rz 4 Abs 2 zu § 31 JN mwN; Ballon in Fasching I2 Rz 7 zu § 31 JN mwN).

Im vorliegenden Fall wohnt - wie bereits das Bezirksgericht Linz aufzeigt - einer der beantragten Zeugen, nämlich der Versicherungsnehmer der Beklagten in Hermagor, wo auch der Ortsaugenschein durchzuführen sein wird. Darüber hinaus erscheint auch bei den übrigen Zeugen eine Anreise nach Hermagor kostengünstiger als nach Linz. Gleiches gilt für die Parteienvernehmung der Klägerin. Davon abgesehen äußerte sich die Beklagte ausdrücklich zustimmend zur begehrten Delegation, sodass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung von vornherein kein allzu strenger Maßstab anzulegen ist (RIS-Justiz RS0046233; Mayr aaO Rz 4 mwN).

Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.

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