OGH 9ObA205/00p

OGH9ObA205/00p4.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Edith Matejka und Oberrat Dr. Walter Wotzel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Bernt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Walter S*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen restlicher S 234.158,30 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. Jänner 2000, GZ 7 Ra 360/99h-48, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Antrag des Revisionsgegners auf Zuspruch von Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 3 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Mängel des Verfahrens erster Instanz, welche die zweite Instanz verneint hat, können in dritter Instanz nicht mehr geltend gemacht werden (stRSpr, SZ 62/157 uva). Der Revisionswerber vermag hier den Ausnahmefall der Unanwendbarkeit dieses Grundsatzes bei Verwerfung einer Mängelrüge mit einer unhaltbaren rechtlichen Beurteilung (RIS-Justiz RS0042963, insbes 8 Ob 530/94) nicht darzutun. Keinesfalls zwingend ist weiters die Ansicht des Revisionswerbers, das Anführen eines Geschäftsfalls in einer für die Provisionsermittlung dienenden Liste (./C), ohne einen konkreten Betrag einzusetzen, sei als Verzicht auf die Geltendmachung einer Provision aufzufassen. Insbesondere bliebe nämlich dann die Frage offen, warum der Kläger diesen Geschäftsfall überhaupt in die Aufstellung übernommen hätte. Unbedenklich ist ferner die auf der Auslegung eines mündlichen, ergänzungsbedürftigen Vertrages beruhende Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, wonach der Kläger bei seinem Ausscheiden einen Provisionsanspruch aus dem - wenngleich noch nicht zur Gänze abgewickelten und daher auch noch nicht abgerechneten - Geschäftsfall hatte, wenn man die festgestellte Übung mit in Betracht zieht, wonach Provisionen auch dann laufend ausgezahlt wurden, wenn der Auftrag noch nicht ausgeführt und die Rechnung noch nicht bezahlt war (AS 563).

Zusammenfassend vermag der Revisionswerber daher keine unhaltbare Rechtsansicht des Berufungsgerichtes und somit auch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.

Der klagenden Partei wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung iSd § 508a Abs 2 ZPO nicht freigestellt. Diese diente somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.

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