OGH 7Nd516/00

OGH7Nd516/004.10.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R. ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei M*****, D-*****, wegen S 1.774,80 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Eferding bestimmt.

Text

Begründung

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei die Zahlung von S 1.774,80 sA aus insgesamt zwei Speditionsleistungen jeweils von Stammbach (Deutschland) nach Breitenaich (Österreich) laut Rechnungen Nr 0018086 vom 21. 4. 2000 und Nr 0020014 vom 3. 5. 2000. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die Klägerin gleichzeitig die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Eferding.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen war (vgl RdW 1987, 411 mwN). Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten des zitierten Übereinkommens.

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ/EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (vgl Czernich/Tiefenthaler,

Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, Art 5 Rz 8 mwN; 7 Nd 501/99 und 7 Nd 502/00).

Stichworte