Spruch:
1.) Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller wird zurückgewiesen.
2.) Der Revisionsrekurs des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seine bestätigende Entscheidung als zulässig erachtet, weil - erstmals - im Revisionsrekurs behauptet wurde, für die Einräumung von Wegerechten für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften seien nicht das Gericht, sondern die Agrabehörden nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967 zuständig, weshalb das vor dem Gericht abgeführte Verfahren mit Nichtigkeit behaftet sei. Der Wahrnehmung einer Nichtigkeit komme erhebliche Bedeutung zu.
Es entspricht aber der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges von den Klage- bzw Antragsbehauptungen auszugehen ist. Maßgebend ist die Natur des erhobenen Anspruchs (RIS-Justiz RS0045718). Es kommt lediglich darauf an, ob nach dem Inhalt der Klage bzw des Antrages ein Anspruch geltend gemacht wird, über den die ordentlichen Gerichte zu entscheiden haben. Keinen Einfluss hat auf die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges in der Regel, was der Beklagte einwendet und ob der behauptete Anspruch begründet ist.
Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Antragsteller hier nach dem Inhalt ihres Antrages einen Anspruch auf Einräumung eines Notweges nach dem Notwegegesetz, des Inhalts in § 3 NWG umschrieben ist, geltend machen. Anträge auf Einräumung von Notwegen gehören vor die Gerichte (§§ 1 und 9 NWG; vgl auch VfGHSlg 1085).
Abgesehen davon, dass erstmals im Revisionsrekurs behauptet wurde, den Antragstellern stehe ein Wegerecht nach dem Güter- und Seilwegegrundsatzgesetz 1967 zu, ist es für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsweges ohne Bedeutung, ob die Antragsteller allenfalls eine Befriedigung ihres Wegebedürfnisses auch durch Antragstellung bei einer Verwaltungsbehörde erreichen können (7 Ob 724/89).
Ob und unter welchen Voraussetzungen im konkreten Fall ein Notweg einzuräumen ist, ist aber stets aber eine Ermessensentscheidung der jedenfalls erhebliche Bedeutung nicht zukommt (RIS-Justiz RS0052715). Eine grobe Fehlbeurteilung des Sachverhaltes durch das Rekursgericht, die einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte, liegt nicht vor. Die Rekursgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit wurden geprüft. Sie liegen nicht vor, was nicht weiter zu begründen ist.
Die Revisionsrekursbeantwortung der Antragsteller war zurückzuweisen, weil sie nach Ablauf der 14-tägigen Frist des § 16 Abs 2 NWG zur Post gegeben wurde.
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