Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten (Barauslagen) der Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG, § 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat die Zulässigkeit des Revisionsrekurses damit begründet, es gäbe noch keine veröffentlichte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob der Vermieter, der eine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, die zum Stichtag 1. 3. 1994 nicht verbrauchten Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auch dann zur Gänze zurückzahlen müssen, wenn er einen Teil davon im Zeitraum 1. 3. 1994 bis 31. 12. 1996 verbraucht habe.
Zu dieser Rechtsfrage hat der erkennende Senat bereits in 5 Ob 144/00p im Sinne der vorliegenden Rekursentscheidung Stellung genommen. Dass das zitierte Judikat erst nach Fällung der Rekursentscheidung ergangen ist, hat für die Zulässigkeit des Rechtsmittels keine Bedeutung, weil es hiefür auf den Stand der Rechtsprechung im Zeitpunkt der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof ankommt (RIS-Justiz RS0112921). Die Entscheidung 5 Ob 144/00p hat im Übrigen dieselben Antragsgegner, vertreten durch dieselben Rechtsanwälte wie im vorliegenden Fall betroffen und steht mit der einschlägigen Lehre (Würth, Dreimal Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag, WoBl 1994, 1, 3; Tades/Stabentheiner, Das 3. Wohnrechtsänderungsgesetz, ÖJZ 1994, Sonderheft 1 A, 18 f) im Einklang. Eine Zulassung des Rechtsmittels, das keine neuen Argumente enthält, ist daher nicht geboten.
Der erkennende Senat ist in 5 Ob 144/00p zum Ergebnis gelangt, dass Art II Abschn II Z 4 des 3. WÄG die vollständige - und nicht bloß teilweise - Erfüllung einer ausdrücklich erklärten Verwendungspflicht verlangt. Der nicht vollständige Verbrauch bei ausgeübter Option ist durch eine zeitliche Vorverlegung der Rückzahlungsverpflichtung sanktioniert. Da es dann bei der subsidiären Verwendung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge bleibt, sind die Erhaltungsaufwendungen primär aus der Hauptmietzinsreserve zu bestreiten. Diese hätte - auch hier - ausreichende Deckung geboten, weshalb die von den Vorinstanzen bejahte Verpflichtung zur Rückzahlung aller zum Stichtag 1. 3. 1994 nicht verbrauchten ("alten") Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge besteht.
Die Rekursentscheidung ist demnach durch Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gedeckt. Mangels einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichts - als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG, §§ 40, 50 ZPO. Der Antragsteller hat in seiner Revisionsrekursbeantwortung die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses nicht begründet, weshalb der Schriftsatz insoweit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war.
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