OGH 4Ob212/00f

OGH4Ob212/00f13.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Ing. Ilse K*****, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in Graz, wegen 2.022 S sA, infolge Rekurses der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 26. Juni 2000, GZ 6 R 77/00p-46, mit dem der "Rekurs" der Beklagten gegen das Urteil des Berufungsgerichts vom 25. April 2000, GZ 6 R 77/00p-41, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Berufungsgericht den "Rekurs" der Beklagten gegen das Berufungsurteil zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der "Rekurs" richte sich gegen eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts und sei daher nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs der Beklagten ist zulässig - die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 ZPO gilt nicht für Beschlüsse, die das Gericht zweiter Instanz als Durchlaufgericht fasst (Kodek in Rechberger, ZPO**2 § 528 Rz 1 mwN) -; der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Die Beklagte beruft sich auf § 519 Abs 1 Z 1 ZPO. Die mit dem zurückgewiesenen "Rekurs" angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts komme einer Zurückweisung der Berufung aus formellen Gründen gleich.

Nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO steht der Rekurs gegen einen im Berufungsverfahren ergehenden Beschluss zu, soweit das Berufungsgericht ... die Berufung ohne Sachentscheidung zurückgewiesen hat. Das ist (nur) dann der Fall, wenn das Berufungsgericht seine Entscheidung auf § 471 Z 2 oder 3 ZPO gestützt hat (Kodek aaO § 519 Rz 3 mwN). § 471 Z 2 ZPO ordnet die Zurückweisung der gesetzlich unzulässigen und der verspäteten Berufung an, § 471 Z 3 ZPO die Zurückweisung einer Berufung, die nicht den notwendigen Inhalt aufweist.

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die Berufung verworfen, soweit Nichtigkeit geltend gemacht wurde, und ihr im Übrigen nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht ist auf die Beweisrüge wegen der Rechtsmittelbeschränkung des § 501 ZPO nicht weiter eingegangen und hat die Rechtsrüge für nicht gesetzmäßig ausgeführt erachtet. Damit hat das Berufungsgericht die Berufung nicht aus formellen Gründen zurückgewiesen, wie dies § 519 Abs 1 Z 1 ZPO voraussetzt. Gesetzlich unzulässig und daher zurückzuweisen wäre die Berufung nur gewesen, wenn die Beklagte entgegen § 501 ZPO nur die Beweiswürdigung bekämpft hätte (Kodek aaO § 501 Rz 4 mwN).

Darin liegt keine "Ungleichbehandlung" von Berufungswerbern, deren Berufung nur unzulässige Rügen enthält, gegenüber solchen, die in der Berufung zulässige und unzulässige Berufungsgründe geltend machen. Bei einem Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO hat der Oberste Gerichtshof nur zu entscheiden, ob das Berufungsgericht die Berufung zu Recht zurückgewiesen hat. Ist das Rechtsmittel erfolgreich, so wird dem Berufungsgericht aufgetragen, eine Sachentscheidung zu fällen; zu der von der Beklagten angestrebten Sachentscheidung durch den Obersten Gerichtshof kommt es in keinem Fall.

Der Rekurs musste erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 ZPO.

Stichworte