OGH 2Ob197/00k

OGH2Ob197/00k8.9.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika L*****, vertreten durch Dr. Heinz Bauer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Dr. Viktor Igali-Igalffy, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 34 als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma M***** GmbH, wegen Herausgabe von Bankgarantien (in eventu Zahlung von S 1,641,073,36 und Feststellung), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 29. März 2000, GZ 3 R 158/99y-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18. Juni 1999, GZ 22 Cg 142/97v-30, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof im Fall der Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Herausgabe einer Bankgarantie über einen noch aushaftenden Betrag von S 126.200 sowie die Herausgabe einer solchen mit einem noch aushaftenden Betrag von S 1,320.000. In eventu begehrt sie die Zahlung von S 1,641.073,36 und die Feststellung eines ihr im Konkurs der Gemeinschuldnerin zustehenden Aussonderungsanspruches hinsichtlich des Reingewinnes aus einem Bauvorhaben.

Sie brachte dazu vor, mit der Gemeinschuldnerin einen Treuhandvertrag abgeschlossen zu haben, aufgrund dessen der Beklagte zur Herausgabe verpflichtet sei.

Der Beklagte bestritt dies.

Das Erstgericht stellte mit einem als "Zwischenurteil" bezeichneten Urteil das Begehren auf Herausgabe der beiden Bankgarantien an die Klägerin als "dem Grunde nach" zu Recht bestehend fest.

Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde; es sprach aus, die ordentliche Revision sei zulässig.

Das Berufungsgericht verneinte einen Herausgabeanspruch der Klägerin mit der Begründung, es liege keine Treuhandschaft vor. Selbst wenn man eine solche annehmen wollte, könne nur eine gemischte bzw eigennützige (unechte) Treuhandschaft begründet worden sein. Bei einer solchen könne das der Sicherung des Treuhänders dienende Treugut nur gegen Befriedigung der gesicherten Forderungen herausverlangt werden. Da die Professionisten zahlreiche Forderungen zu den gegenständlichen Bauvorhaben angemeldet hätten, sei diese Voraussetzung nicht gegeben.

Auf die Herausgabe der Garantieurkunden, hinsichtlich derer die Klägerin nicht einzugsberechtigt sei, hätte sie auch als Treugeberin keinen Anspruch, solange der Treuhandauftrag nicht widerrufen sei.

Das Eventualbegehren auf Zahlung scheitere schon daran, dass einerseits gesonderte Verwahrung der durch Inanspruchnahme der Garantien geflossenen Beträge auf einem Treuhandkonto nicht festgestellt worden sei und anderseits Zahlungen aus den beiden gegenständlichen Garantien an den Beklagten nicht erfolgt seien.

Rechtliche Beurteilung

Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht für zulässig, weil ein vergleichbarer Sachverhalt vom Obersten Gerichtshof noch nicht zu beurteilen gewesen sei. Damit wird aber nicht dargelegt, worin eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO liegen soll. Dass es keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt gibt, bedeutet nicht, dass die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (RIS-Justiz RS0102181).

Auch in der Revision der klagenden Partei wird keine erhebliche Rechtsfrage dargelegt. Diese meint, maßgeblich für die Entscheidung in diesem Rechtsstreit sei nicht eine rechtliche Auseinandersetzung mit Fragen der Treuhandschaft etc, sowie eine kasuistische Beurteilung des vom Erstgericht festgestellten Sachverhaltes; vielmehr werde um Verständnis ersucht, dass die Klägerin ihren Klagsanspruch ausnahmslos aufgrund einer getroffenen Vereinbarung judiziert haben wolle. Die Klägerin könne die Konstruktionen des Berufungsgerichtes ganz einfach nicht verstehen, weil der Parteiwille dahin außer Streit stehen sollte, dass sie die Erlöse aus den streitgegenständlichen Aufträgen in Höhe des Deckungsbeitrages für sich allein beanspruchen könne und dass daher der Aussonderungsanspruch zu Recht bestehe. Es werde hiebei darauf verwiesen, dass es ganz einfach unrichtig sei, dass die Klägerin die Professionisten mit diesen Erlösen, die ihr zustünden, zu bezahlen gehabt hätte, denn tatsächlich handle es sich nur um Deckungsbeiträge, die vereinbarungsgemäß der Klägerin zustünden und die jetzt doch nicht ernstlich die Masse für sich beanspruchen könne.

Mit diesen Ausführungen wird überhaupt keine Rechtsfrage und schon gar keine solche im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargelegt. Es geht nicht darum, ob der Klägerin Ansprüche gegenüber der Gemeinschuldnerin zustehen, sondern darum, ob und welche Aussonderungsansprüche sie hat. Diese aber hat das Berufungsgericht im Einklang mit der zitierten Rechtsprechung verneint.

Das Rechtsmittel der Klägerin war sohin wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin nicht hingewiesen hat.

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