Spruch:
1. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 3. 11. 1999 wird nicht Folge gegeben.
2. Der neuerliche, auf Ablehnung sämtlicher Richter des Landesgerichtes Linz gerichtete Ablehnungsantrag, wie auch der Ablehnungsantrag gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz werden zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit dem nun angefochtenen Beschluss vom 3. 11. 1999 wies das Oberlandesgericht Linz den gegen alle Richter des Landesgerichtes Linz gerichteten Ablehnungsantrag des Rekurswerbers zurück. Eine sachliche Erledigung setze voraus, dass sämtliche die Ablehnung begründenden Umstände angegeben seien. Der Ablehnungswerber habe konkrete, gegen die Person der abgelehnten Richter gerichtete, substantiierte und detaillierte Befangenheitsgründe nicht ins Treffen geführt, sodass sein insoweit unsubstantiierter und unschlüssiger Antrag zurückgewiesen werden müsse.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen gerichtete Rekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig, aber nicht berechtigt. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe zu namentlich bezeichneten Richtern eingebrachte Ablehnungserklärungen nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt sind (vgl 6 Ob 299/99k; 6 Ob 301/99d).
Soweit der Antragsteller in seinem Rekurs einen neuerlichen, gänzlich unsubstantiierten Ablehnungsantrag gegen sämtliche Richter des Landesgerichtes Linz richtet, war dieser wegen entschiedener Rechtssache zurückzuweisen. Sein gegen sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Linz gerichteter Ablehnungsantrag war gleichfalls unsubstantiiert. Der Ablehnungswerber hat sämtliche Richter dieses Gerichtshofes abgelehnt, ohne auch nur einen Grund bei den namentlichen bezeichneten Richtern anzuführen, aufgrund dessen eine Ablehnung berechtigt sein könnte. Beide Ablehnungsanträge sind daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und werden zurückgewiesen.
Der anlässlich seines Rekurses gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz weiter erhobene Ablehnungsantrag gegen sämtliche Richter des Obersten Gerichtshofes steht einer Entscheidung über den Rekurs nicht entgegen, weil nur die Mitwirkung bereits rechtskräftig abgelehnter Richter eine Nichtigkeit der Entscheidung nach sich ziehen könnte (EFSlg 58.463).
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