Spruch:
1. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 10. 8. 1999 ON 2 wird nicht Folge gegeben.
2. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss vom 5. 10. 1999 ON 4 wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Zu 1.:
Mit diesem Beschluss wies das Oberlandesgericht Linz ua den gegen das Landesgericht Linz gerichteten Ablehnungsantrag der Rekurswerberin zurück. Die Ansicht des Oberlandesgerichtes Linz, dass die Ablehnungserklärungen, die sich sowohl gegen das Oberlandesgericht Linz als auch gegen das Landesgericht Linz richteten, nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt worden seien, weil diese Gerichtshöfe pauschal und ohne Anführung bestimmter Gründe bei namentlich bezeichneten Richtern abgelehnt worden seien und dass daher für das Oberlandesgericht Linz kein Anlass bestehe, vor der Entscheidung über den Ablehnungsantrag betreffend das Landesgericht Linz die Entscheidung des zuständigen Ablehnungssenates einzuholen, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl jüngst 7 N 525/99 mwN; weiters SZ 70/260 mwN). Zudem hat der Oberste Gerichtshof ohnehin bereits derartige, gegen das Oberlandesgericht Linz gerichtete Ablehnungsanträge der Rekurswerberin zurückgewiesen (4 N 508/99). Das Oberlandesgericht Linz war daher befugt, über den Ablehnungsantrag zu entscheiden und hat diesen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zurückgewiesen.
Zu 2.:
Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof gegen einen Beschluss über die Verfahrenshilfe jedenfalls unzulässig. Der Revisionsrekurs gegen den Beschluss auf Abweisung des Verfahrenshilfeantrages ist daher zurückzuweisen.
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