OGH 10Ob128/00x

OGH10Ob128/00x11.7.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr, Dr. Steinbauer, Dr. Hopf und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef F*****, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Monika B*****, vertreten durch Hochstaffl & Rupprechter, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wörgl, wegen S 285.000,-- sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. März 2000, GZ 4 R 41/00m-22, womit das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Oktober 1999, GZ 10 Cg 94/99k-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob der Kläger von der Beklagten Vertragsanpassung im Sinn des § 872 ABGB wegen listiger Irreführung oder beachtlichen Geschäftsirrtums hätte verlangen können, weil der Kläger jedenfalls das Recht, Vertragsanpassung aus diesen Gründen zu verlangen, verloren hat. Nach einheitlicher Rechtsprechung und Lehre kann auf die Anfechtung eines Vertrages wegen listiger Irreführung oder Irrtums - auch bei Verbrauchergeschäften - nach Kenntnis der Anfechtbarkeit wirksam verzichtet werden (vgl Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 870 und Rz 25 zu § 871 sowie Apathy in Schwimann ABGB2 Rz 16 zu § 870, Rz 34 zu § 871 und Rz 49 zu § 6 KSchG jeweils mit Judikaturnachweisen; RIS-Justiz RS0014245 ua). Die Beurteilung, ob auf eine Anfechtung des Vertrages verzichtet wurde, hat nach den Grundsätzen des § 863 ABGB zu erfolgen. Bei Annahme eines stillschweigenden Verzichtes ist besondere Vorsicht geboten. Er darf immer nur angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinweisen, dass er ernstlich gewollt ist. Ein schlüssiger Verzicht auf die Anfechtung eines Vertrages kann sich im Allgemeinen auch nur auf diejenigen Anfechtungsgründe beziehen, die den Parteien schon bekannt waren (3 Ob 503/89; JBl 1987, 657; SZ 48/103; JBl 1964/88 mwN ua).

Der Kläger hat sich in Kenntnis des Umstandes, dass die von ihm erworbene Eigentumswohnung, ausgehend von den Wohnbauförderungsbestimmungen des Landes Tirol um S 285.000,-- "zu teuer" war, in der Vereinbarung vom 27. 3. 1997 ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass der Kaufpreis zwar nach außen (gegenüber der Wohnbauförderungsstelle) an die Förderungsbestimmungen angepasst werde, zwischen den Parteien aber an dem ursprünglich vereinbarten Kaufpreis festgehalten werde und der Kläger daher auf eine Rückzahlung des Differenzbetrages verzichte. Damit hat der Kläger auch nach Kenntnis der Umstände, auf die er nunmehr sein Anfechtungsbegehren stützt, am ursprünglich vereinbarten Kaufpreis festgehalten. Dieses Verhalten des Klägers kann aber bei Würdigung aller Umstände nur dahin verstanden werden, dass er damit zweifelsfrei zu erkennen gegeben hat, dass er auf die Anfechtung des Vertrages verzichtet und bereit ist, den ursprünglich vereinbarten Kaufpreis gegen sich gelten zu lassen (vgl SZ 48/103 ua; RIS-Justiz RS0014257).

Da dem Klagebegehren somit schon aus diesem Grund nicht stattgegeben werden kann, kommt den vom Kläger in seiner außerordentlichen Revision relevierten Rechtsfragen keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Stichworte