OGH 9Ob102/00s

OGH9Ob102/00s28.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Robert M***** & Co Nfg Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Stefan H*****, Angestellter, *****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 8. Oktober 1999, GZ 41 R 431/99g-24, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach § 502 Abs 1 ZPO ist eine außerordentliche Revision nur zulässig wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.

Der Revisionswerber erblickt in der Nichterledigung von Beweisanträgen durch das Erstgericht und der (angeblichen) Nichterledigung bzw mangelhaften Behandlung seiner Mängel- und Beweisrüge in der Berufung durch das Berufungsgericht eine erhebliche Frage des Verfahrensrechts. Dem ist zunächst zu erwidern, dass Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat, nach ständiger (nicht bloß älterer wie der Revisionswerber meint) Rechtsprechung im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (s Übersicht der Rechtsprechung in RIS-Justiz RS0042963). Kann nämlich ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht (oder von Amts wegen wahrgenommen) werden, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat, dann kann um so weniger ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter einfacher Mangel, der keine Nichtigkeit begründet, in dritter Instanz geltend gemacht werden (vgl Übersicht zum Meinungsstand bei Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 503).

Im Übrigen ist dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen, auf die die Ausführungen des Revisionswerbers in Wahrheit abzielen entzogen (Kodek aaO Rz 1 zu § 503). Die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise notwendig sind, ist ein Akt der Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043414, RS0043320). Auch die Frage, ob die Vernehmung bestimmter Zeugen erforderlich gewesen wäre, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung.

Die Ausführungen des Berufungsgerichtes lassen erkennen, dass eine Überprüfung der Beweiswürdigung stattgefunden hat. Ob die auf die Beweisrüge bezügliche Begründung des Berufungsgerichtes richtig ist, fällt in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens läge nur dann vor, wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder so mangelhaft befasst hätte, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind (Kodek aaO Rz 3 zu § 503 mwN; RIS-Justiz RS0042993, RS00431250, RS0043371). Davon kann hier jedoch keine Rede sein.

Eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechts im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird demnach vom Revisionswerber nicht aufgezeigt.

Stichworte