OGH 5Ob170/00m

OGH5Ob170/00m27.6.2000

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann, Dr. Hradil und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch als weitere Richter in der Mietrechtssache der Antragstellerin V***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Hausberger und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die Antragsgegnerin Hermann K***** OHG, *****, vertreten durch Dr. Roman Schuler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG iVm § 12a Abs 3 MRG, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 24. Februar 2000, GZ 1 R 583/99p-47, womit der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 17. August 1999, GZ 30 Msch 46/96i-41, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die für ihre Revisionsrekursbeantwortung verzeichneten Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung selbst zu tragen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zwar den ordentlichen Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung vom 24. 2. 2000 für zulässig erklärt, doch liegen die in § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG normierten Voraussetzungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.

Die vom Rekursgericht als erheblich iSd § 528 Abs 1 ZPO erachtete Rechtsfrage, ob der von der Antragsgegnerin im Mietobjekt betriebene Konditorei- und Restaurantbetrieb unter den von der Rechtsprechung entwickelten Begriff des Nahversorgers im engeren Sinn fällt, wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der zu 5 Ob 108/00v ergangenen Entscheidung vom 16. 5. 2000 (die ein von der Antragsgegnerin für dasselbe Unternehmen im Nachbarhaus mitgemietetes Geschäftslokal betrifft) beantwortet. Demnach hat das Rekursgericht (auch) im gegenständlichen Fall richtig entschieden. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung werden im vorliegenden Revisionsrekurs nicht geltend gemacht. Die gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens könnte vom Obersten Gerichtshof nur dann aufgegriffen werden, wenn sie das Rekursgericht mit aktenwidriger oder rechtlich unhaltbarer Begründung verworfen hätte (vgl 5 Ob 2272/96w = EWr II/2/21 uva). Das ist jedoch angesichts der ohnehin auf der Linie der höchstgerichtlichen Judikatur liegenden Entscheidungsgründe des Rekursgerichtes nicht der Fall.

Gemäß §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO iVm § 37 Abs 1 Z 16 MRG war daher ohne weitere Auseinandersetzung mit den im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumenten wie im Spruch zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 erster Halbsatz MRG.

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