Spruch:
Beide Revisionen werden mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Wer, sei es zur Sicherstellung einer eigenen oder fremden Schuld, einen Wechsel annimmt, haftet jedenfalls wechselmäßig und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Formerfordernisse einer dem Skripturakt zugrundeliegenden Bürgschaft erfüllt sind oder nicht (SZ 59/193 = WBl 1987/67; RS0032154).
Im Zweifel ist nicht anzunehmen, dass durch die Unterfertigung eines Wechsels eine doppelte Haftung, eine Bindung nach Wechselrecht und nach bürgerlichem Recht übernommen werden soll. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Übernahme einer Wechselbürgschaft dann eine Haftung nach bürgerlichem Recht begründen kann, wenn dies von den Parteien vereinbart wird (SZ 53/75; ÖBA 1990, 215; ÖBA 1992, 74; SZ 70/182).
Nach der Aktenlage ist eine solche, nach § 1346 Abs 2 ABGB hinsichtlich der 2. und 3. Beklagten mangels Vollkaufmanneigenschaft (§§ 350, 351 HGB) der Schriftform bedürfende Vereinbarung nicht vorgelegen. Die bloße Bekräftigung und Bestätigung der Wechselverpflichtung bedeutet für sich aber keine Änderung ihres Inhalts (4 Ob 579/79; RS0032131).
Ob durch ein der wechselrechtlichen Verpflichtung nachfolgendes Verhalten eine über die wechselrechtliche Haftung hinausgehende gemeinrechtliche Haftung begründet wurde, ist damit nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden (vgl ÖBA 1992, 83 = EvBl 1991/188, 819).
Den Vorinstanzen ist bei Verneinung der Verpflichtung der Zweit- und Drittbeklagten aus einer zustandegekommenen Bürgschaft keine Fehlbeurteilung unterlaufen, die durch den Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste.
Soweit sich die Revision des Erstbeklagten damit auseinandersetzt, die Vorinstanzen hätten einen Zuspruch des Klagebegehrens, das auf den Rechtsgrund der Darlehensgewährung gestützt worden war, nicht aus dem Rechtsgrund des § 1358 ABGB zuerkennen dürfen, ist dem Folgendes zu entgegnen:
Wenn das Gericht ohne Klagsänderung einen anderen Klagsgrund als den vom Kläger vorgebrachten zur Urteilsgrundlage nimmt, bedeutet dies ähnlich wie im Fall des § 405 ZPO nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (ÖBl 1982, 132 = SZ 54/77; RS0037713). Eine in zweiter Instanz verneinte Mangelhaftigkeit kann aber nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr in der Revision gerügt werden (JBl 1972, 569; SZ 62/157; JBl 1998, 643 ua; Kodek in Rechberger Rz 3 zu § 503 ZPO). Es muss daher nicht mehr darauf eingegangen werden, ob der letztlich zuerkannte Anspruch ausschließlich und ausdrücklich nur auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt wurde und nicht vom Kläger offenkundig rechtlich unrichtig qualifiziert wurde.
Aus den dargestellten Gründen fehlt es beiden außerordentlichen Revisionen an den Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO, was zu ihrer Zurückweisung zu führen hatte.
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