Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Die Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.
Text
Begründung
Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 23. 3. 1998 wurde der auch hier klagende Masseverwalter als Kläger zur Bezahlung von Kosten in der Höhe von S 99.400,66 an die drei auch in diesem Verfahren Beklagten verpflichtet.
Das Erstgericht hatte mit Beschluss vom 20. 5. 1998 auf Grund dieses Urteils den Beklagten zur Hereinbringung der Kostenforderung von S 99.400,66 samt 4 % Zinsen seit 23. 3. 1998 die Forderungsexekution bewilligt. Eine Gesamtgläubigerschaft ergibt sich aus dem (in Kopie in dem von den Vorinstanzen berücksichtigten Konkursakt einliegenden) Exekutionstitel nicht.
Mit seiner auf § 36 EO (in eventu § 35 EO) gestützten Klage begehrte der Kläger die Aufhebung der genannten Exekutionsbewilligung und die Einstellung dieser Exekution.
Das Erstgericht gab der Klage zur Gänze in der Form statt, dass es diese Exekution für unzulässig erklärte.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht der gegen das erstgerichtliche Urteil erhobenen Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil, das es im Übrigen bestätigte, dahin ab, dass es das Mehrbegehren, die Exekution auch hinsichtlich eines Betrages von S 20.236,37 für unzulässig zu erklären, abwies. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Die gegen dieses Urteil erhobenen Revisionen beider Seiten sind ungeachtet dieses Ausspruches jedenfalls unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Nach nunmehr praktisch einhelliger Lehre und Rechtsprechung (Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 365; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 160, 150 ff; Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 55 zu § 36 mN der Rechtsprechung; zuletzt JUS Z 2588 = RdW 1999, 27) entspricht der Streitwert der Inpugnationsklage dem Wert der betriebenen Forderung. Bei Impugnationsklagen, die eine Exekution wegen Geldforderungen betreffen, besteht der Streitgegenstand ausschließlich in einem Geldbetrag (JBl 1979, 438; 3 Ob 2084/96h; 3 Ob 85/98s; JUS Z 2588 = RdW 1999, 27).
Die von den beklagten Parteien betriebenen Kostenforderung übersteigt nun zwar auf den ersten Blick den in § 502 Abs 2 ZPO genannten Betrag von S 52.000,--. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich aus dem Exekutionstitel eine Gesamtgläubigerschaft der Beklagten nicht ergibt. Soweit der umgekehrte Fall einer Solidarverpflichtung betroffen ist, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, dass das Fehlen der Anführung dieser Verpflichtung im Exekutionstitel (was jeweils die Hauptsache betraf) nicht zu einer solchen Solidarverpflichtung führen kann, selbst wenn dies nach dem Gesetz der Fall wäre (EvBl 1964/451 = RZ 1964, 163; RPflE 1978/69; ebenso Heller/Berger/Stix, EO4, 189 f; Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 16 zu § 7). Entsprechendes wurde für Gesamtforderungen bereits vom LG Linz (RPflE 1979/13) entschieden und von Feil (EO4 Rz 21 zu § 7) vertreten. Demnach kann dann, wenn in einem Exekutionstitel mehrere Verpflichtete nicht ausdrücklich zur ungeteilten Hand zur Zahlung verurteilt werden, gegen den einzelnen Verpflichteten nur zur Hereinbringung des auf ihn entfallenden Kopfteiles Exekution geführt werden (RPflE 1977/45; 3 Ob 75/78). Im - hier vorliegenden - umgekehrten Fall, also wenn ein Verpflichteter mehreren Gläubigern denselben Betrag zu zahlen verpflichtet ist, ohne dass sich eine Gesamtforderung aus dem Titel ergibt, muss dann aber entsprechend gelten, dass jeder von ihnen Exekution nur zur Hereinbringung des auf ihn enfallenden Kopfteiles führt.
Diesen Grundsätzen entspricht es im Übrigen auch, dass in dem in der ZPO nicht geregelten Fall der Mehrheit von Kostengläubigern (vgl Michael Bydlinski, Kostenersatz 398) die unterlegene Partei in der Regel den obsiegenden Parteien Kostenersatz nur nach Kopfteilen schuldet (Nachweise aaO 400 FN 61). Das gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Klage gegen solidarisch in Anspruch genommene Beklagte abgewiesen wird (aaO 403). Dies entspricht auch der Rechtsprechung, wonach im Fall einer Mehrheit von Parteien auf einer Seite im Prozess angenommen wird, dass jede von ihnen ihrem gemeinsamen Vertreter einen Kopfteil der Kosten zu bezahlen hat (1 Ob 667/90; 5 Ob 334/98y; 1 Ob 91/99k [insoweit nicht veröffentlicht]).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die betriebene Masseforderung jedem der Beklagten nur zu einem Drittel zusteht, zumal abweichende Verhältnisse (vgl dazu § 46 Abs 1 Satz 2 ZPO) nicht behauptet wurden [und im Hinblick darauf, dass die Beklagten als Erben zu je einem Drittel in Anspruch genommen wurden, auch nicht vorlagen]. Da Nebengebühren im Sinn des § 54 Abs 2 JN nicht zu berücksichtigen sind (Nachweise bei Rebernig in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 55 zu § 36) beträgt demnach der betriebene Anspruch je beklagter Partei nur ein Drittel von S 99.400,66, was deutlich unter der Revisionsgrenze von S 52.000,-- liegt.
Die absolut unzulässigen Revisionen waren daher zurückzuweisen. Da die Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision ihrer Gegner in ihren Revisionsbeantwortungen nicht hingewiesen haben, waren diese nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen, weshalb sie dafür keinen Anspruch auf Kostenersatz haben (§ 50, 40 ZPO).
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