Spruch:
Das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E Vr 2139/99-23, verletzt das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 31 Abs 1 und 40 StGB, soweit bei der Entscheidung über die Verhängung einer Zusatzstrafe auch auf das Urteil des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1999, GZ 25 E Vr 1964/98-34, Bedacht genommen wurde.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 18. Jänner 1999 (rechtskräftig seit 22. Jänner 1999), GZ 25 E Vr 1964/98-34, wurde Manuel H***** der jeweils am 9. Oktober 1998 verübten Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB sowie des im Mai 1998 verübten Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt und über ihn unter Bedachtnahme auf § 28 Abs 1 StGB sowie unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG eine viermonatige Freiheitsstrafe verhängt.
Mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 16. November 1999 (rechtskräftig seit 20. November 1999), GZ 25 E Vr 1832/99-15, wurde Manuel H***** des am 3. Juli 1999 begangenen Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig gesprochen und unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen viermonatige Freiheitsstrafe verurteilt.
Letztlich erfolgte mit Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E Vr 2129/99-23, ein Schuldspruch des Manuel H***** wegen des am 28. Oktober 1999 begangenen Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB. Unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG sowie unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf die zwei genannten Urteile des Landesgerichtes Linz wurde Manuel H***** zu einer neuerlich gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Zusatzfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht das letztgenannte Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 31 Abs 1 StGB ist (zwecks Vermeidung einer aus getrennter Verfahrensführung resultierenden Benachteiligung des Täters) eine - nach der Regel des § 40 StGB zu bemessende - Zusatzstrafe zu verhängen, wenn ein bereits zu einer Strafe Verurteilter wegen einer anderen Tat verurteilt wird, die nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt werden können. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine gemeinsame Verfahrensführung in erster Instanz möglich gewesen wäre (Ratz in WK2 § 31 Rz 2). Demgemäß hätte im (eine Tat vom 28. Oktober 1999 bestrafenden) Urteil des Landesgerichtes Linz vom 3. Februar 2000, GZ 25 E Vr 2139/99-23, bei Bestimmung der Strafe nur das Vor-Urteil dieses Gerichtes vom 16. November 1999, GZ 25 E Vr 1832/99-15, nicht aber auch das bereits vor der in Rede stehenden Tatzeit ergangene weitere Vor-Urteil vom 18. Jänner 1999, GZ 25 E Vr 1964/98-34, Berücksichtigung finden dürfen. Die den Verurteilten begünstigende Gesetzesverletzung ist gemäß § 292 StPO festzustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)